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Немецкий для юристов. Курс лекций.
Jura Ubersetzung (автор
Артемюк???)
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A. STAATSRECHT. STAATSRECHT DER BUNDESREPÜBLIK DEUTSCHLAND
В. ZIVILPROZEßRECHT. EINLEITUNG
C. ZIVILRECHT. ALLGEMEINNER TEIL
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich!
Bundesrepublik Deutschland
Mit dem Grundgesetz wurde Deutschland als Republik gegründet, und zwar in der Struktur eines Bundesstaates. Der Bund gliedert sich in Länder. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz ausfdhrlich geregelt.
Der Bundespräsident
Der Bundespräsident wird auf 5 Jahre von der Bundesversammlung gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Bundesversammlung, die allein den Zweck hat, den Bundespräsidenten zu wählen, besteht aus den Mitgliedern des Bundestages sowie einer gleichen Zahl von Mitgliedern der Länderparlwnente. Gewählt ist, wer in den ersten beiden Wahlgängen die absolute Mehrheit erhält, irn dritten die relative Mehrheit. Der Bundespräsident leistet bei Amtsantritt einen Eid.
Der Bundespräsident vertritt als Staatsoberhaupt die Bundesrepublik völkerrechtlich, d.h. gegenüber anderen Staaten, internationalen Organisationen und dem Vatikan. "Vertretung" bedeutet, daß der Bundespräsident Verträge mit auswärtigen Staaten abschließt, ihre Vertreter (z.B. Botschafter, Ministerpräsidenten, Geschäftsträger, päpstliche Legaten und Nunzien) beglaubigt und empfängt, Neutralitätserklärungen abgibt, den Abbruch der diplomatischen und Konsularischen Beziehungen sowie den Beitritt zu internationalen Organisationen erklärt. "Verträge abschließen" bedeutet, daß der Bundespräsident die Ratifizierung (Ratifikation) nach Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates vornimmt, indem er die Ratifikationsurkunde unterzeichnet. Erst mit dem Austausch oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden tritt der internationale Vertrag in Kraft.
Vokabeln:
1. Gesetz n -es, -e – закон
Grundgesetz n – основной закон, конституция. Weimarer Verfassung
Gesetzentwurf m – законопроект Syn. Gesetzvorlage f
2. Staatsoberhaupt n – глава государства
3. Bund m -es – федерация
Bundesstaat m -(e)s, -en – федеративное государство vgl. Bundesland n -es,
Bundesländer – федеральная земля Bundesversammlung f – федеральное собрание
Bundesgezetzgebung f – федеральное законодательство
4. Wahl f -en – выбор, выборы vgl. Auswahl f – выбор (eine große Auswahl)Wahlen zum Bundestag ausschreiben – назначать выборы в Бундестаг
Wahlgang m – тур выборов; Wahlperiode f – срок полномочий
5. Amt n -es, Ämter – должность, пост; Amt ausüben – исполнять обязанности;
amtlich adj. – официальный, должностной (Tätigkeit) Beamte m -n, -n – госслужащий; чиновник
6. Vertreter m -s, f -, - представитель
einen Vertreter beglaubigen - аккредитовать, empfangen - принять
Botschafter m - посол (außerordentlicher und bevollmächtigter)
Ministerpräsident m -en, -en - премьер-министр
Geschäftsträger m -s, -, - поверенный в делах
7. Neutralitätserklärung f - заявление о нейтралитете
die Neutralitätserklärung abgeben - сделать заявление о нейтралитете
8. Beziehungen f pl - отношения
Beziehungen aufhehmen - установить, abbrechen - разорвать
Aufnahme der Beziehungen - установление отношений;
Abbruch der Beziehungen - разрыв отношений
9. Urkunde f-,-n - документ; öffentliche Urkunde - официальный документ
eine Urkunde unterzeichnen - подписывать; hinterlegen - отдать на хранение;
Urkunde austauschen - обменяться документами
Ratifikationsurkunde f - ратификационная грамота
10. Beitritt m (zu, Dat) - вступление (zu einer intemationalen Organisation)
beitreten (zu, Dat) s - вступить
11. Zustimmung f - согласие, одобрение
12. ausüben vt - осуществлять (Kontrolle)
13. Verwaltung f - управление
14. Geschäftsordnung f - регламент
Texterläuterungen
1. einen Eid leisten - приносить присягу
2. völkerrechtlich vertreten - представлять в международном аспект
3. indem тем, что; таким образом, что (придаточное предложение образа действия)
4. das Gesetz ausfertigen — промульгировать
5. nach Gegenzeichnung - после контрасигнации
6. d. h. = das heißt - то есть
Übungen zum Text
ÜBUNG I. Beantworten Sie die folgenden Fragen!
1. Welchen Zweck hat die Einberufiing der Bundesversammlung?
2. Wie wird der Bundespräsident gewählt?
3. Wie vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich?
4. Was heißt „Der Bundesprösident schließt internationale Verträge ab"?
ÜBUNG 2. Übersetten Sie den Text I schriftlich!
ÜBUNG 3. Lemen Sie die folgenden Wortgruppen! Bilden Sie Sätze!
als Republik gründen; sich in Länder gliedem; auf 5 Jahre wählen; zur Hälfte aus den Mitgliedem des Bundestages bestehen; die absolute relative Mehrheit erhalten; die BRD gegenüber anderen Staaten vertreten; Vertrüge mit den auswärtigen Staaten abschließen; einen Vertreter empfangen; die Neutralitätserklärung abgeben; diplomatische Beziehungen aufnehmen / abbrechen; Abbruch der diplomatischen Beziehungen erklären; Botschafter beglaubigen; die Ratifizierung des Vertrages vornehmen; einen internationalen Vertrag abschließen / kündigen; Ratifikationsurkunden austauschen; den Bundestag einberufen; das Gesetz verkünden; einer internationalen Organisation beitreten; das Begnadigungsrecht ausüben; Bundesrichter ernennen / entlassen
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen! Prüfen Sie Ihre Kenntnisse!
основать республику; подразделяться на земли; избирать на 5 лет; наполовину состоять из членов бундестага; получить/набрать абсолютное/относительное большинство голосов; представлять ФРГ в сношениях с другими государствами; заключать договоры с иностранными государствами; принять представителя; установить/разорвать дипломатические отношения; заявить о разрыве дипломатических отношений; аккредитовать послов; производить ратификацию договора; заключить международный договор; денонсировать договор; обменяться ратификационными грамотами; созвать заседание бундестага; обнародовать закон; вступить в международную организацию; воспользоваться правом помилования.
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze! Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 3!
1. Der Präsident ist befugt,... - Президент правомочен ...
2. Der Präsident ist berechtigt, ... - Президент вправе ...
3. Dem Präsidenten obliegt es,... - Президенту надлежит ...
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
• Составные существительные (Zusammengesetzte Substantive)
ÜBUNG. Übersefzen Sie die folgenden zusammengeselzten Substantive. Bestimmen Sie das Geschlecht des Substantivs!
Landesregierung, Gesetzgebungsrechte, Wahlrecht, Ministerialbeamte, Ministerpräsident, Neutralitätserklärung, Mehrheitsparteien, Grundtendenz, Geschäftsordnung, Bundestagspräsident, Stimmenthaltungstür, Bundesratsplenum, Einparteiregierung, Mehrheitsregierung.
• Перевод инфинитивных групп с частицей „zu" (Infinitiv mit „zu") Инфинитив с частицей „zu", при наличии зависимых от него слов, обособляется и образует инфинитивную группу. Такие группы выделяются запятой. Перевод инфинитивной группы следует начинать с инфинитива: Sie sind bestrebt, diesen Vertrag abzuschließen. - Они стремятся заключить этот договор. Если перед инфинитивной группой в качестве кореллата стоит местоимение dazu, danach, daraufmra иное, то при переводе вводится союз „чтобы": Sie streben danach, den Vertrag möglichst bald abzuschließen. - Они стремятся к тому, чтобы договор был заключен как можно скорее.
ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze!
1. Der Bundestag hat das Recht, Gesetzentwürfe aus seiner Mitte einzubringen. 2. Der Präsident ist befugt, die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze auszufertigen. 3. Der Bundespräsident ist berechtigt, im Notfall den Bundestag vorzeitig einzuberufen. 4. Der Bundespräsident strebt danach, den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu diesem Land zu verhindern. 5. Grundgesetz der BRD Artikel 1. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aüßern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 6. Grundgesetz Artikel 26 (1) Handlungen, die geeignet sind und in Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. 7. Der Bundestag hat das Recht, den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen selbst zu bestimmen.
Text 2. Übersetzen Sie mündlich!
Bundespräsident: Funktionen bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung
Der Bundespräsident wirkt staatsrechtlich bei der Gesetzgebung (Legislative) und bei der Verwaltung (Exekutive) nach dem Grundgesetz wie folgt mit:
Funktionen bei der Gesetzgebung: —Ausfertigung der Gesetze, d. h. Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes nach Gegenzeichnung des zuständigen Ministers, —Verkündung der Gesetze im Bundesgesetzblatt, d.h. amtliche Bekanntmachung in dem dafür bestimmten Organ, in der Praxis aber Aufgabe der Bundesregierung,—Die vorzeitige Einberufung des Bundestages, —Die Auflösung des Bundestages, wenn der Bundeskanzler bei seiner Wahl nicht die absolute Mehrheit erhielt und wenn der Vertrauensantrag des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit des Bundestages fmdet.
Funktionen bei der Verwaltung: —Ernennung und Entlassung der Bundesrichter und Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere —Vorschlag des Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers und seine Ernennung —Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers —Genehmigung der Geschäftsordnung der Bundesregierung —Ausübung des Begnadigungsrechts.
H. Bader „Staat, Wirtschaft. Gesellschaft"
Text 3. Übersetzen Sie nach Gehör
Der Bundespräsident
Der Bundespräsident wird auf 5 Jahre von der Bundesversammlung gewahlt. Die Bundesversammlung hat allein den Zweck, den Bundespräsidenten zu wahlen. Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt der BRD. Das Grundgesetz räumt ihm eine gegenüber dem Bundeskanzler zweitrangige aber keineswegs bedeutungslose Rolle in der Staatspolitik ein. Als Staatsoberhaupt vertritt der Bundespräsident die BRD völkerrechtlich. Er ernennt und entläßt Bundesrichter und andere Bundesbeamte.
Staatsrecht burgerlichen Staaten, Berlin 1980
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich!
Staatsorgane des Bundes
Bundestag
Der Bundestag, das Parlament, ist das zentrale Repräsentationsorgan der BRD. Er bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind. Der Bundestag ist nicht nur Gesetzgebungsorgan. Er hat auch weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Bundesorganen, er übt die parlamentarische Kontrolle über die Regierung aus, er beschließt über den Bundeshaushalt, und ihm obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen.
Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag das Recht, Gesetzentwurfe aus seiner Mitte einzubringen (Initiativrecht). Dieses Recht haben unabhängig von ihm auch die Bundesregierung und der Bundesrat. Der Bundestag hat ferner über alle bei ihm eingebrachten Gesetzentwurfe Beschluß zu fassen. Von den Fällen der Art. 81 und 15e GG abgesehen, müssen alle Gesetzentwurfe, um geltendes Recht zu werden, vom Bundestag angenommen sein (Art. 77 Abs. I GG).
Der Bundestag wirkt femer bei der Bestellung der höchsten Rechtssperchungsorgane des Bundes mit. So werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Über die Berufimg der Richter der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der zur Halfte mit vom Bundestag gewählten Mitgliedem besetzt ist.
Zu den bedeutsamsten Tätigkeiten des Bundestages gehört die Feststellung des Haushaltsplanes (Art. 110 GG), zumal sie dem Bundestag bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Positionen des Haushalts die Möglichkeit einer weitgehender Einflußnahme auf die Bundesverwaltung, nicht zuletzt auf das Wehrwesen des Bundes (Art 87a GG) gibt.
Bildung und Auflösung des Bundestages
Der Bundestag wird aufvier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages oder mit seiner Auflösung. Die Auflösung kann nur der Bundespräsident, und zwar nur in zwei besonders geregelten Fällen vornehmen (Art. 63, Art. 68 GG). Sie ist überdies während der Dauer des Verteidigungsfalles ausgeschlossen (Art. 115 GG). Das Auflösungsrecht des Präsidenten ist auf Fälle beschränkt, in denen bei der Kanzlerwahl keine hinreichende parlamentarische Mehrheit filr einen Kandidaten zustandekommt oder in denen das Parlament einem Kanzler das erbdene Vertrauen nicht ausspricht. hn zweiten Fall kann der Bundestag der Auflösung zuvorkommen, indem er einen neuen Bundeskanzler wählt. Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder mit der Auflösung findet der Bundestag rechtlich ein Ende.
Der Bundestag wählt seine Organe (Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer) und bildet seine Ausschüsse. Traditionsgemäß wird der Bundestagspräsident aus der Mitte der stärksten Bundestagsfraktion gewählt. Nicht vorgesehen ist das Recht, gegen den Präsidenten ein Mißtrauensvotum auszusprechen. Wohl aber ist eine Ab - und Neuwahl des Präsidenten und der sonstigen Organe aufgrund des Selbstorganisationsrechts zulässig.
Der Bundestag hat femer das Recht, sich für seine Legislaturperiode eine selbst formulierte Geschäftsordnung zu geben (Art. 40 GG).
Th. Maunz, R. Zippelius „Deutsches Staatsrecht", Milnchen 1991
Vokabeln:
1. Bundestag m - бундестаг (das Parlament der BRD);
den Bundestag wählen - избрать, auflösen - распустить der Bundestag tagt - заседает
2. Organ n -s, -e - орган; gesetzgebendes - законодательный;
vollziehendes, ausfürendes - исполнительный; höchstes - высший;
leitendes - руководящий; örtliches Organ - местный орган
3. Bundestagspräsident m -en, -en - председатель бундестага
4. Ältestenrat m -es - совет старейшин;
5. Vorstand m -es, Vorstände - правление
6. Ausschuß m -sses, Ausschüsse - комитет, комиссия
einen Ausschuß bestellen - создать, назначить комитет
Untersuchungsausschuß - комитет по paccледованию
Vermittlungsausschuß- согласительная комиссия
Haushaltsausschuß - бюджетная комиссия (Haushalt m - бюджет)
7. Sitzung f -, -en - заседание
zu einer Sitzung zusammentreten - собраться на заседание
8. Tagung f -en, -en - сессия; ordentliche Tagung - очередная;
außerordentliche Tagung - внеочередная, чрезвычайная сессия;
die Tagung eröffnen - открыть сессию; schließen - закрыть,
ansetzen - назначить / на какой-л. срок
9. Beschluß m -ses, Beschlüsse - (über, Akk) - решение; постановление
einen Beschluß fassen - принять решение
10.Entscheidung f -, -en - (über, Akk) - решение
eine Entscheidung treffen (über, Akk) - принять решение / сделать выбор
11. Vertrauen n - доверие; Vertrauensantrag m - вотум доверия
Syn. Vertrauensvotum n ; Vertrauensantrag aussprechen - выразить доверие Ant Mißtrauensvotum
12. zulässig adj - допустимый (die Neuwahl); zulassen vt - допускать
13. zuständig adj - (für, Akk) - компетентный (Minister)
14. also cj - итак, следовательно
15. Geschäftsordnung f - регламент; порядок работы
16. Rechtsprechung f - правосудие
17. wahrnehmen (nahm wahr, wahrgenommen) - осуществлять /задачу/, соблюдать /интересы/, использовать /права/
18. Entschädigung f - возмещение, компенсация
eine angemessene Entschädigung - соразмерная компенсация
19. Verleumdung f - клевета; Beleidigung f - оскорбление
verleumderische Beleidigungen - клеветнические оскорбления
20. Anspruch m -s, Ansprüche - право требования; право; претензия
21. Abstimmung f - голосование
namentliche Abstimmung - поименное голосование
22. Haushalt m - бюджет Syn. Budget n, Etat m
Texterläuterungen
1.Repräsentant m - представитель; repräsentieren vt - представлять
2. Zusammentritt m - зд.: первое заседание
3. Fachausschuß m - специальный комитет
4. Wehrkontrolle f - контроль над вооруженными силами
5. zumal cj - тем более, что
6. im Ermessen des Bundestages stehen - бундестаг может решать это по своему усмотрению
7. von ... Fällen abgesehen - за исключением случаев...
8. Zeugnisverweigerungsrecht n - право отказаться от дачи свидетельских показаний
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen
1. Was versteht man unter dem kombinierten Wahlsystem in der BRD?
2. Was wird mit der Verhältniswahl bezweckt?
3. Welche Rolle spielen Ausschüsse des Bundestages?
4. Wie wirken die Ausschüsse bei der Gesetzgebung mit?
5. Wie kann der Bundestag aufgelöst werden?
UBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 2 schriftlicht
UBUNG 3. Lemen Sie diefolgenden Wortgruppen! Bilden Sie Sätze!
den Schluß und Wiederbeginn der Sitzung bestimmen; einen Beschluß (über, Akk) fassen; einen Gesetzentwurf einbringen; über den Gesetzentwurf abstimmen; Aufgaben und Befugnisse festlegen (das Grundgesetz); einen Ausschuß bilden; den Vermittlungsauschuß anrufen; den Untersuchungsausschuß einberufen; die ordentliche Tagung ansetzen; die Geschäftsordnung festlegen; über den Haushalt beraten; eine wichtige Entscheidung treffen; die namentliche Abstimmung durchführen; den Haushaltsplan annehmen; Kontrolle ausüben; Rechte wahmehmen (Abgeordnete); Immunität genießen; auf vier Jahre wählen; Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben; eine strafbare Handlung begehen; auf frischer Tat ertappen; den Bundestag auflösen
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen! Prüfen Sie Ihre Kenntnisse!
определить срок окончания и возобновления заседания; принять решение о чем-л.; внести законопроект; голосовать по законопроекту; установить задачи и правомочия /основной закон/; образовать комитет, обратиться в согласительную комиссию; созвать комитет по расследованию; назначить срок очередной сессии; установить регламент; обсуждать бюджет; принять важное решение; провести поименное голосование; принять проект бюджета; осуществлять контроль; пользоваться правами; пользоваться иммунитетом; выбрать сроком на 5 лет; иметь право на соразмерное возмещение, компенсацию; совершить наказуемое деяние; поймать с поличным; распустить бундестаг.
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze! Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung3!
1. Laut Gesetz... - Согласно закону....
2. Im Gesetz heißt es, daß... - В законе говорится, что...
3. Es ist von großer Bedeutung, daß... - Большое значение имеет то, что...
ÜBUNG 6. Übersetzen Sie die folgenden zusammengesetyten Substantive!
Freifahrtberechtigung; Bundestagesplenum; Bundestagspräsident; Stimmenthaltung; Ministerialbeamte; Wirkungskreis; Gesetzgebungsperiode; Gesetzvorschlag; Ausschußbericht; Bundesverfassungsgericht; Haushaltsausschuß; Mißtrauensvotum; EG-Ausschuß; Finanzausschuß; Sachgebiet
ÜBUNG 7. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen! Beachten Sie die fettgedruckten Adjektive
die stärkste Partei im Bundestag; die stärkste Bundestagsfraktion; das jeweilige Sachgebiet; der für das Sachgebiet zuständige Minister; die bedeutsamsten Tätigkeiten; einzelne Positionen des Haushalts; die ratifizierungspflichtigen völkerrechtlichen Verträge.
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Указательные местоимения как заменители существительного (Demonstrativpronomen statt Substantiven).
Чтобы избежать повторения существительного, его нередко заменяют указательным местоимением der, dieser, jener, solcher, derjenige. При переводе этих указательных местоимений на русский язык можно или употребить личное местоимение, или повторить существительное или использовать прилагательное „последний".
Указательные местоимения der, die, das склоняются как относительные местоимения, т.е. имеют в родительном падеже ед. числа женского рода и в родительном падеже множественного числа форму deren, в родительном падеже ед. числа мужского и среднего рода форму dessen
ÜBUNG. Übersefzen Sie die folgenden Sätze!
1. Das Amt jedes Ministers ist an das des Bundeskanzlers gebunden. 2. Das Vorschlagsrecht eines Präsidenten hat nur formelle Bedeutung, da dieser an das Ergebnis der Bundeswahlen gebunden ist. 3. Gewählt ist nur, wer die absolute Mehrheit erreicht. Erhält diese keiner, gilt das Vertrauensvotum als abgelehnt. 4. Verweigert der Bundestag dem Kanzler das Vertrauensvotum, kann dieser beim Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages beantragen. 5. Der Bundestag bestätigt die Staatsverträge der BRD, wenn entsprechend deren Bedeutung die Bestätigung vereinbart wurde. 6. Der Bundestag entscheidet über die Bildung und Auflösung der staatlichen Organe und über deren Kompetenz. 7. Der Präsident des Bundestages leitet den Altestenrat, dem neben dem Präsidium 25 Abgeordnete angehören und an dessen Sitzungen der Vertreter der Bundesregierung teilnimmt.
· Ограничительные придаточные предложения (soweit-, sofern-Sätze)
Ограничительные придаточные предложения наиболее часто вводятся союзами soweit, sofern- “в той той мере, в какой", „поскольку", иногда „если".
ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze!
1. Der Bundestag bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind. 2. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend sind. 3. Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit daß Grundgesetz nicht anderes bestimmt. 4. Alle Staatsorgane sind verpflichtet, den Ausschüssen erforderliche biformationen zu erteilen, soweit sich aus dem Grundgesetz nicht anderes ergibt. 5. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit, sofern nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Text 2. Übersetzen Sie mündlich!
Die Organisation des Bundestages
Die wichtigsten Organe des Bundestages sind: das Bundestagsplenum, der Bundestagspräsident, der Ältestenrat, der Vorstand und die Ausschüsse. In den 38 Fachausschüssen (auch ordentliche Ausschüsse) des Bundestages wird die eigentliche Gesetzgebungsarbeit geleistet. Sie bestehen aus 15,21 oder 31 Abgeordneten je nach Bedeutung des Ausschusses. Die Fraktionen entsenden ihre besten Fachleute in die einzemen Ausschüsse nach ihrer Stärke, die den Mehrheitsverhältnissen im Plenum entsprechen soll. Außerordentliche Ausschüsse sind: der Untersuchungsausschuß, der Richterwahlausschuß und der Vermittlungsausschuß. Der Untersuchungsausschuß muß auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten vom Bundestag eingesetztwerden, urn z.B. Korruptionsfälle usw. zu untersuchen.
H. Bader „Staat, Wirtschaft, Gesellschaft", 1966
Ausschüsse
Der Bundestag bildet zur Vorbereitung der Plenarentscheidungen Ausschüsse für verschiedene Sachgebiete oder, wie im Falle der Untersuchungsausschüsse, für konkrete Aufgaben. Bestimmte Ausschüsse müssen gebildet werden („obligatorische" Ausschüsse), so der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und der Verteidigungsausschuß. (Art. 45 GG). Der Verteidigungsausschuß dient auch der parlamentarischen Wehrkontrolle. Die Bildung anderer Ausschüsse steht im Ermessen des Bundestages („fakultative" Ausschüsse). Zu den fakultativen Ausschüssen zahlen die Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG). Ihre Aufgaben können sein: die Beschaffung von Sachinformationen zur Vorbereitung einer Gesetzinitiative des Bundestags, femer Untersuchungen, die der Wahrung des Ansehens des Bundestags dienen, und schließlich Ermittlungen zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der Exekutive. Die Untersuchungsausschüsse können keine Urteile fällen, keine Strafen verhangen, auch keinem Abgeordneten das Mandat aberkennen. Sie können nur Sachverhalte feststellen.
Th. Maunz, R. Zippelius „Deutsches Staatsrecht", München 1991
Text 3. Übersetzen Sie vom Blatt!
Die Verhandlungen im Bundestagsplenum
Der Bundestag hat das Recht, den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzung selbst zu bestimmen. Die Sitzungen des Bundestages werden nur von Ferien unterbrochen, er tagt also die ganze Wahlperiode hindürch. Beschlußfähig ist das Plenum, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Nach der Geschäftsordnung werden verschiedene Abstimmungsformen im Plenum unterschieden:
1) einfache Abstimmung durch Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben;
2) „Hammelsprung": Die Abgeordneten verlassen nach Aufforderung des Bundestagspräsidenten den Saal und kommen durch 3 Türen (die Ja-Tür, die Nein-Tür, die Stimmenthaltungstür) wieder herein. An den betreffenden Türen zählen die Schriftführer laut die Abgeordneten.
3) Namentliche Abstimmung auf Antrag von 50 Mitgliedern bei besonders wichtigen Entscheidungen.
Text 4. Übersetzen nach Gehör!
Verhandlungen des Bundestages
Die Verhandlungen des Bundestages werden grundsätzlich öffentlich geführt. Es kann aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist. Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nicht anderes bestimmt. Setzt eine Vorschrift voraus, daß die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zustimmt, so bedeutet das die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art.121GG).
Der Bundestagspräsident oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Er kann kraft der Sitzungsdisziplin z.B. die Zuhörertribüne räumen lassen, wenn auf dieser randaliert wird. Er kann die Sitzung aussetzen. Gegen ungebührlichе Abgeordnete kann er Maßnahmen verschiedener Schärfe ergreifen: Verweisungen zur Sache, Ordnungsrufe, Wortentziehungen, Ausschluß von derTeilnahme
an den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstagen. Auch nachträgliche disziplinäre Maßnahmen – etwa auf grund der Durchsicht der Protokolle - werden als zulässig angesehen.
Th. Maunz, R. Zippelius „Deutsches Staatsrecht", München 1991
Sonderrechte der Abgeordneten
Jeder Abgeordnete genießt Immunität. Er kann nicht verhaftet oder in seiner Freiheit beschränkt werden wegen einer strafbaren Handlung mit Ausnahme dann, wenn er auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages verhaftet wird (Art. 46 GG). In allen Fällen ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich.
Jeder Abgeordnete genießt Indemnität. Er kann für seine Amtshandlungen nicht verantwortlich gemacht werden - mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen. Die Indemnität erstreckt sich auf Abstimmungen und Äußerungen im Plenum des Bundestages, seiner Ausschüsse und Fraktionssitzungen, nicht auf Äußerungen außerhalb des Bundestages.
Nach Art. 47 haben die Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht. Ferner haben sie nach Art. 48 Anspruch auf einen Uriaub, der zur Vorbereitung einer Wahl erforderlich ist, Freifahrtberechtigung auf Verkehrsmittein der Bundesbahn sowie Anspruch aufeine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschadigung.
H.Bader „Staat, Wirtschaft. Gesellschaft". 1966
Anhang
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 III der Bundestag
Artikel 39
(1) Der Bundestag wird aufvier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spatestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich!
Die Bundesregierung. Der Bundeskanzler
Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen. Die Bundesminister werden aufVorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Kanzler und die auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten ernannten Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme einen Amtseid vor dem Bundestag (Art. 64 Abs. 2 GG). Die enge Bindung der Regierung an das Parlamen zeigt sich auch darin, daß das Amt des Bundeskanzlers und damit auch das Amt derubrigen Regierungsmitglieder in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet (Art. 69 GG).
Nach dem System des Grundgesetzes muß auf jeden Fall ein „Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen Minister zu entlassen für den Bundespräsidenten bindend sein; denn der Kanzler kann verständlicherweise nicht gezwungen sein, einen Minister, dessen Politik er nicht verantworten kann und will, gegen seinen Willen im Kabinett zu behalten. Das Amt eines Ministers endet außer durch seine Entlassung auch in jedem Fall, in dem sich das Amt des Bundeskanzlers erledigt (Art. 69 Abs. 2 GG). Ein Minister kann jederzeit auch von sich aus zurücktreten, d.h. seine Entlassung verlangen.
Die Zahl der Bundesminister und der Umfang ihrer Geschäftsbereiche ist nicht von der Verfassung vorgegeben, sondem wird durch den Bundeskanzler aufgrund seines Kabinettsbildungsrechts (Art. 64 Abs. 1 GG) je nach den Bedürfnissen bestimmt.
Die vom Kanzler gegebenen Richtlinien sind von jedem Minister einzuhalten und zu verwirklichen. Der Bundeskanzler kann die Einhaltung seiner Richtlinien durchsetzen, äußerstenfalls indem erdem Bundespräsidenten die Entlassung eines nicht kooperationsbereiten Bundesministers vorschlagt. Richtlinien der Politik können auch durch Beschluß der Regierung weder aufgestellt noch geändert werden. Für sie ist allein der Bundeskanzler zuständig.
Innerhalb der Richtlinien des Kanzlers werden die Geschäfte der Bundesregierung nach dem Ressortprinzip geführt, d.h. jeder Bundesminister führt seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung dürch, nicht aber dürch Gesamtentscheidung des Kabinetts, also nicht durch kollegiale Beschlüsse. Das Kollegialprinzip findet Anwendung, wenn in ressortübergreifenden Fragen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern bestehen. Über solche Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bundesregierung als Kollegium (Art. 65 Satz 3 GG).
Th. Maunz, R. Zippelius „Deutsches Staatsrecht", München 1991
Vokabeln
1. Bundeskanzler m -s, - - федеральный канцлер
den Bundeskanzler ernennen - назначить, abberufen - отозвать; wählen - избрать
2. Richtlinie f -, -n - основное направление (der Politk)
die Richtlinie einhalten - придерживаться, verwirklichen - осуществлять
3. Beratung f - совещание, обсуждение; консультация
zur Beratung vorlegen - представить на обсуждение;
beraten (über, Akk) - обсуждать что-л.
4. Nachfolger m -s, - - преемник
5. Bundesminister m -s, - - федеральный министр, министр федерального правительства;
einen Bundesminister ernennen - назначить; abberufen -сместить
6. anerkennen vt - признать (die Wahl)
7. einschränken vt - ограничить (Verantwortlichkeit)
8. Rücktritt m - отставка zurücktreten vi (s) - уйти в отставку
9. Ergebnis n -ses, -se - результат sich ergeben - следовать, вытекать из ч-л
10. erfolgen vi (s) - происходить, осуществляться, производиться (die Ernennung des Beratungen)
11. aufhören vi - прекращаться (die Legislaturperiode)
vgl. einstellen - прекращать (Beratungen)
12. Antrag m -(e) s, Anträge - предложение; заявление; требование
beantragen vt - внести предложение; выдвинуть требование
Texterläuterungen
1. indem cj- тем, что; таким образом, что /союз предложения образа действия
2. zumal cj- тем более, что /союз предложения причины
Ab- und Neuwahl = Abwahl und Neuwahl
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen!
1. Von wem wird der Bundeskanzler gewählt?
2. Nach welchem Wahlverfahren erfolgt die Wahl des Bundeskanzlers?
3. Woran ist der Bundespräsident bei dem Vorschlag des Bundeskanzlers gebunden?
4. Unter welchen Umständen kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen?
5. Worin zeigt sich die Abhängigkeit der Bundesminister von dem Bundeskanzler?
6. Was verstehen Sie unter dem „konstruktiven Mißtrauensvotum"?
7. Wie sind in den Nachkriegsjahren die Abhängigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers von dem Bundestag eingeschränkt worden?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 1 schrifllich!
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sätze.
die Richtlinien der Politik bestimmen; zur Beratung vorlegen; an das komplizierte Wahlverfahren gebunden sein; durch den Bundespräsidenten erfolgen; die erforderliche Mehrheit erreichen; die Verantwortlichkeit einschränken; den Minister im Kabinett behalten; der Minister tritt zurück / ist zurückgetreten; Anwendung finden; Meinungsverschiedenheiten bestehen / haben bestanden; über die Entlassung eines Ministers entscheiden; den Nachfolger wählen; die Regierung bilden; das Vertrauen aussprechen; das Mißtrauensvotum ablehnen; den Entwurf des Haushaltsplanes erarbeiten; den Haushaltsentwurfverabschieden (die Regierung); den Etat (den Haushalt, das Budget) in alien Einzelheiten prüfen (der Haushaltsausschuß); sich an das Haushaltgesetz halten
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Prüfen Sie Ihre Kenntnisse.
определять основные направления политики; представить для обсуждения; быть связанным сложной процедурой выборов; осуществляться федеральным президентом; набрать необходимое большинство; ограничить ответственность; сохранить министра в составе правительства; министр уходит /.. .ушел в отставку; находить применение; разногласия в мнениях существуют / существовали; принимать решение об освобождении министра от должности; выбрать преемника, образовать правительство; выразить доверие; отклонить вотум недоверия; разработать проект бюджета; принять проект бюджета, бюджет; во всех подробностях проверить бюджет/бюджетная комиссия/, придерживаться закона о бюджете.
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung3!
1. Hinzu kommt, daß... - К этому добавляется то, что...
2. Daraus ergibt sich, daß... - Отсюда следует, что...
3. Der Kanzler ist dafür verantwortlich, daß... - Канцлер отвечает за то, чтобы...
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Образование и перевод пассива (Passiv)
а) Пассив образуется из глагола werden в соответствующем времени и причастия II спрягаемого глагола. Пассив переводится:
1) глаголами на „ся":
Die Abgeordneten werden gewählt. - Депутаты избираются.
2) глаголом „быть" + причастие II обычно переходных глаголов:
Das Gesetz wurde verkündet. - Закон был обнародован.
3) глаголом в действительном залоге: Durch den Kanzler wurden zwei Minister entlassen. - Канцлер сместил двух министров.
4) группой слов:
In der Sitzung wurde über jeden Antrag einzeln abgestimmt. - На заседании проводилось голосование по каждому предложению отдельно.
б) Сочетание глагола sein + Partizip II выражает состояние предмета, наступившее в результате закончившегося действия.
Im Bundesrat sind prominente Politiker vertreten. - В бундесрате представлены видные политические деятели.
ÜBUNG. Übersetten Sie die folgenden Sätze.
a) 1. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf vier Jahre gewählt. 2. Vom Kandidaten muß die erforderliche Mehrheit erreicht werden. 3. Im Grundgesetz sind Abhängigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers stark eingeschränkt worden. 4. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt und entlassen. 5. In der Tagung wurde über den Bundeshaushalt beschlossen. 6. Die Tätigkeit des Bundesrates wird von der jeweiligen parteipolitischen Konstellation in den Ländern geprägt. 7. Der Bundestagspräsident wird von der stärksten Fraktion im Bundestag vorgeschlagen. 8. Der Bundestag wird vom Bundestagspräsidenten geleitet. 9. Alle bedeutenden Entscheidungen werden zunächst in den Ausschüssen beraten.
b) 1. Der Kanzler ist an das Ergebnis der Bundestagswahlen gebunden. 2. Eine Abberufung des Bundeskanzlers durch Mißtrauenserklärung ist so gut wie ausgeschlossen. 3. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind durch das Grundgesetz selbst festgelegt. 4. Der Gesetzentwurf muß, urn geltendes Recht zu werden, vom Bundestag angenommen sein. 5. Der Richtenvahlausschuß ist zur Hälfte mit vom Bundestag gewählten Mitgliedern besetzt. 6. Das Auflösungsrecht des Präsidenten ist auf einige Fälle begrenzt. 7. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländem ist im Grundgesetz ausführlich geregelt.
· Трансформации при переводе (Umformung der Satze)
Перевод с одного языка на другой невозможен без лексических и грамматических преобразований, которые в основном обусловлены различиями в структуре этих языков. Так, одному слову в немецком языке может соответствовать группа слов в русском языке, например, entscheiden - принимать решение, и, наоборот, словосочетанию в немецком языке может соответствовать одно слово в русском языке, например, zum Ausdruck kommen - выражаться. Различным бывает также объем значения слова и его сочетаемость в разных языках. Состав и употребительность грамматических категорий в различных языках также различны. Поэтому при переводе часто приходится прибегать к перестройке структуры предложения, добавлению или опусканию слов и к другим приемам перевода.
Наиболее распространенным приемом перевода являются замены:
1) замена слова группой слов и наоборот:
zur Anwendung kommen - применяться
2) замена одной части речи другой:
erhöhte Risiken - возрастание риска
3) замена пассивной конструкции активной и наоборот:
Dabei wird davon ausgegangen, daß... - При этом исходят из того, что...
Иногда приходится прибегать и к полной перестройке структуры предложения:
Der Wechsel ist fällig. - Наступил срок уплаты по векселю.
ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze.
1. Der Bundestag hat weitreichende Mitwirkungsrechte bei der Bestellung der Bundesorgane. 2. Dem Bundestag obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen. 3. Der Richtenvahlausschuß ist zur Hälfte mit vom Bundestag gewählten Mitgliedem besetzt. 4. Es kann vorkommen, daß der Bundestag einem Kanzler das erbetene Vertrauen nicht ausspricht. 5. Eine Ab- und Neuwahl des Bundespräsidenten ist auf grund des Selbstorganisationsrechts des Bundestages zulässig. 6. Die Bildung anderer Ausschüsse steht im Ermessen des Bundestages. 7. Ein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung und Außerung im Bundestag nicht gerichtlich oder dienstlich verfblgt werden.
Text 2. Übersetzen Sie mündiich!
Der Bundeskanzler
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesmini-stem. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 GG). Der Bundeskanzler ist nicht vom Mehrheitsbeschluß des Regierungskollegiums abhängig, jedoch verpflichtet alle Fragen von politischer Bedeutung zur Beratung dem Kollegium vorzulegen.
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt, nachdem der neue Bundestag selbst aus Bundeswahlen hervorgegangen ist. Die stärkste Partei und zugleich die stärkste Fraktion stellt gewöhnlich auch den Bundeskanzler unabhängig davon, ob eine Einparteienregierung oder Koalitionsregierung zustande kommt. Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten hat daher nur formelle Bedeutung, da dieser injedem Falle an das Ergebnis der Bundeswahlen gebunden ist und den Führer der stärksten Partei zum Bundeskanzler vorschlagen wird.
Abhangigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundestag sind im Grundgesetz außerordentlich eingeschrankt worden. Im Gegensatz zu Weimarer Verfassung, bei der der Reichskanzler und Reichsminister vom Vertrauen des Bundestages abhängig waren, ist eine Abberufung des Bundeskanzlers durch Mißtrauenserklärung des Bundestags so gut wie ausgeschlossen. Der Bundeskanzler kann nur durch „konstruktives Mißtrauensvotum" abberufen werden, d.h. wenn der Bundestag mit absoluter Mehrheit vorher einen Nachfolger gewählt hat.
Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endigt das Amt des Bundeskanzlers in jedem Falle. Der gleiche Bundeskanzler kann wiedergewählt werden, erhält aber sein Amt neu durch den Bundestag. Das Amt des Bundeskanzlers endet femer durch Rücktritt oder durch Tod.
Text 3. Übersetzen Sie nach Gehör!
Die Wahl des Bundeskanzlers. Das Mißtrauensvotum
Die Wahl im Bundestag ist an ein kompliziertes dreigängiges Wahlverfahren gebunden:
1. Wahlgang: Der vom Präsidenten vorgeschlagene Kanzlerkandidat muß mit absoluter Mehrheit vom Bundestag gewählt werden.
2. Wahlgang: Erreicht der Kandidat die erforderliche Mehrheit nicht, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem I. Wahlgang mit absoluter Mehrheit einen Kandidaten wählen, den er selbst wählt.
3. Wahlgang: Wird wiederum von diesem Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist im 3. Wahlgang der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhält. In diesem Falle entscheidet der Bundespräsident, ob er diese Wahl binnen 7 Tagen anerkennt oder den Bundestag auflöst. Die Ernennung des Bundeskanzlers erfolgt durch den Bundespräsidenten.
Um den Bundeskanzler abzuberufen, muß zunächst ein Viertel der Bundestagsabgeordneten ein Mißtrauensvotum beantragen. Zur Wahl können sich mehrere Kandidaten stellen. Gewähit ist jedoch nur, wer die absolute Mehrheit erhält. Erhält diese keiner, gilt der Mißtrauensantrag als abgelehnt. Eine solche Regelung schließt praktisch eine Abberufung während der Legislaturperiode aus.
„Das konstruktive Mißtrauensvotum" findet ferner Anwendung, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt und der Bundestag mit absoluter Mehrheit diesen Vertrauensantrag ablehnt. Dann bleibt der Bundeskanzler solange im Amt, bis der Bundestag mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger gewählt hat.
H. Bader „Staat, Wirtschaft, Gesellschaft"
Text 4. Übersetzen Sie vom Blatt!
Haushaltsberatungen
Budgetrecht, d. h. Kontrolle der Finanzen, ist eines der ältesten Rechte des Parlaments, das eine weitgehende Kontrolle der Regierung erlaubt. Den ersten Entwurf des Bundeshaushaltsplanes erarbeitet das Bundesministerium der Finanzen. Nach Verhandlungen mit den anderen Ministerien über ihren Anteil am Staatshaushalt (Etat) verabschiedet die Regierung (Kabinett) den Haushaltsentwurf. Er wird dann - anders als sonst Gesetzentwürfe der Bundesregierung - gleichzeitig Bundestag und Bundesrat zugeleitet.
Das Schwergewicht der Ausschußarbeit liegt beim Haushaltsausschuß, der den Etat in alien Einzelheiten unter den Gesichtspunkten von Sparsamkeit und politischer Zweckmäßigkeit prüft. Durch Zustimmung, Kürzen oder Streichen von Positionen kann der Haushaltsausschuß die Politik der Regierung beeinflussen. Bei alien Änderungen am Haushaltsentwurf muß der Ausschuß darauf achten, daß der Etat den rechtlichen Verpflichtungen entspricht, Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind - wie es das Grundgesetz vorschreibt.
Nach Ablauf eines Rechnungsjahres muß die Bundesregierung dem Parlament nachweisen, daß sie sich an das Haushaltsgesetz gehalten hat. Der Haushalt wird nicht zu Unrecht „Regierungsprogramm in Zahlen" genannt. Aus ihm lassen sich die politischen Schwerpuntkte ablesen.
„Deutscher Bundestag. Wege der Gesetzgebung", Bonn 1992
LEKTION 4
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich.
Der Bundesrat
Im Bundesrat werden die Länder durch die Mitglieder ihrer Regierungen (Ministerpräsidenten, Minister, Senatoren) vertreten. Jedes Land kann so viele Vertreter in den Bundesrat entsenden, wie es Stimmen hat. Die Zahl der Stimmen richtet sich nach der Bevölkerung der einzelnen Länder: Jedes Land hat minde-stens 3 Stimmen (Hamburg, Bremen, Saarland). Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben 4 Stimmen (Hessen, Rheinland-Pfalz). Lander mit mehr als sechs Millionen Einwohner haben 5 Stimmen (Bayem, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg).
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden und erfolgen nach den Weisungen ihrer Regierungen. Organe des Bundesrates sind der Präsident und das Präsidium, das Bundesratsplenum und die Bundesratsausschüsse. In den Ausschüssen sind Beauftragte der Länderregierungen vertreten, die nicht notwendig Kabinettsmitglieder sein können. Die Bundesländer wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Bei der Gesetzgebung hat der Bundesrat nach dem Grundgesetz folgende Rechte:
1) Er kann beim Bundestag Gesetzvorlagen einbringen; 2) Er kann gegen Gesetzbeschlüsse des Bundestages Einspruch erheben. Wenn der Bundesrat Einspruch erhebt, geht das Gesetz nochmals an den Bundestag zurück. 3) Seiner Zustimmung bedurfen verfassungsändernde und federative Gesetze. 4) Erkann den Vermittlungsausschuß anrufen. 5) Er wirkt bei der Notstandsgesetzgebung mit.
Vokabeln
1. Stimme f -, -n - голос
stimmen vi (für, Akk / gegen, Akk) - голосовать за/против кого-л.
abstimmen vi (über, Akk) - проводить голосование
Syn. die Stimme abgeben - отдать голос
2. einheitlich adj - единый, единообразный
3. Beauftragte m sub - уполномоченный
beauftragen mit (Dat) - поручать кому-л. что-л.
Aufltag m - поручение
4. mitwirken vi (bei, Dat) - участвовать, принимать участие в чем-л. Mitwirkung f ~ участие
5. Einspruch m - возражение, протест (gegen einen Gesetzbeschluß)
Einspruch erheben - принести протест
6. Weisung f-,-n - указание (der Regierung)
7. selbst pron - сам
selbst...prtc - даже/ der Bundestag selbst - сам бундестаг
selbst der Bundestag - даже бундестаг
8. jeweils adv - каждый раз, в каждом отдельном случае
jeweilig adj - соответствующий
9. Verwaltung f - управление, администрация
Verwaltungsorgan n - орган управления
Verwaltungsaufbau m - административная структура
Verwaltungsrecht n - административное право
10. Genehmigung f - одобрение, согласие
Texterläuterungen
1. Notstand m - чрезвычайное положение
2. Schwergewicht n - основное значение, основное внимание
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen!
1. Durch wen werden die Länder im Bundesrat vertreten?
2. Wonach richtet sich die Zahl der Mitglieder, die ein Land in das Bundesrat entsendet?
3. Wie werden die Stimmen eines Landes abgegeben?
4. Wer wirkt in den Ausschüssen des Bundesrates mit?
5. Welche Rechte hat der Bundesrat bei der Gesetzgebung?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 1 schrtftlich!
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sätze.
in den Bundesrat entsenden; die Stimme abgeben; nach der Weisung der Landesregierung erfolgen; Einspruch gegen den Beschluß einlegen; der Zustimmung bedürfen; bei der Gesetzgebung mitwirken; Gesetze durchführen; die ordentliche Tagung festsetzen; eine außerordentliche Tagung einberufen; die Tagung schließen; Neuwahlen ausschreiben.
ÜBUNG 4. Übersehen Sie die folgenden Sätze. Рrüfеп Sie Ihre Kenntnisse!
Направить в бундесрат; отдать свой голос; происходить по указанию правительства; внести законопроект; принести протест, заявить возражение против решения; требовать одобрения; участвовать в законодательной деятельности; проводить в жизнь законы; назначить очередную сессию; созвать внеочередную сессию, чрезвычайную сессию; закрыть сессию; назначить новые выборы
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 3.
1. Im Bericht wird betont, daß... - В докладе подчеркивается, что...
2. Damit wird gesichert, daß... - Этим обеспечивается, что...
3. Es ist ausgeschlossen, daß... - Исключено, чтобы...
UBUNG 6. Übersetzen Sie die folgenden Substantive!
die Einflußnahme; Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit; Zuständigkeitsbereich;
Haushaltsberatungen; Meinungsverschiedenheiten; Zeugnisverweigerungsrecht; Geschäftsordnung; Verhältniswahlrecht
ÜBUNG 7. Stellen Sie fest, wodunhsich die folgenden Substantive unferscheiden!
die Zusammensetzung des Bundestages - der Zusammentritt des Bundestages; der Bundespräsident - der Bundestagspräsident; die Amtseinführung - die Amtsübernahme; der Gesetzentwurf - die Gesetzvorlage; die Grundentschei-dung - die Gesamtentscheidung
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Причастия (Partizipien)
Причастие I от всех глаголов (lesen-d) имеет активное значение и выражает одновременность с действием сказуемого.
die abstimmenden Abgeordneten - голосующие депутаты
steigende Bedeutung - возрастающее значение
Причастие II от переходных глаголов имеет пассивное значение и обычно выражает предшествование действию сказуемого. Оно переводится причастием страдательного залога с суффиксами - нный, -тый:
der gefaßte Beschluß - принятое решение
Причастие II от непереходных глаголов имеет активное значение и также выражет действие, предшествующее действию сказуемого:
die zusammengetretenen Abgeordneten - собравшиеся депутаты
ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Partizipialgruppen.
1. eine hinreichende parlamentarische Mehrheit; die anschließende Wiederwahl; der die Bundesrepublik völkerrechtlich vertretende Bundespräsident; das wichtige Aufgaben wahrnehmende Parlament; das die Ratifizierung der Staatsverträge vorsehende Gesetz ; das sich aus Fraktionen mehrerer Parteien zusammensetzende Parlament; das wichtige Verpflichtungen übernehmende Land
2. die vom Bundeskanzler ernannten Minister; das vom Bundestag verabschiedete Gesetz; die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen; der eingebrachte Gesetzentwurft; der nachträglich vom Bundestag bestätigte Regierungschef; die geäußerte Meinung; das entzogene Vertrauen; die erbetene . Genehmigung; die dem Ministerium übertragenen Befugnisse; der besonders geregelte Fall
3. die zusammentretenden / zusammengetretenen Mitglieder der Bundes-tagsfraktion; das aus den allgemeinen Wahlen hervorgehende / hervorgegangene Parlament;
4. die die Aufgaben der Staatsorgane festlegende Regierung - die in den Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben der Staatsorgane; der über den Bundeshaushalt beschließende Bundestag - der vom Bundestag beschlossene Bundeshaushalt; der das Gesetz verkündende Präsident - das durch den Präsidenten verkündete Gesetz
Text 2. Übersetzen Sie mündlich! Fassen Sie den Inhalt der Texte I und II zusammen!
Die zentralen Bundesorgane: Der Bundesrat
Die Funktionsweise des zentralen staatlichen Mechanismus wird maßgeblich vom föderalen Staatsaufbau der BRD geprägt. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist im Gnmdgesetz ausführlich geregelt. Der Bundesrat hat insgesamt 41 Mitglieder.
Nach einem bestimmten Schlüssel (Art. 51 GG) entsendetjedes Bundesland drei bis fünf Regierungsvertreter in den Bundesrat. Die Stimmen der Länder können nur einheitlich abgegeben werden. Seine Bildung, Zusammensetzung und Rechte verleihen dem Bundesrat einen eigenartigen Status. Seine Stellung im Gesetzgebungsprozeß und die parteipolitische Blockbildung lassen den Bundesrat als eine zweite Kammer erscheinen. Da e rjedoch aus Ministem bzw. Senatoren der Länderregierungen besteht und nicht gewähit wird, ist es ein zentrales Staats-organ besonderer Art. Im Bundesrat sind zumeist prominente Politiker von SPD, CDU, CSU und FDP vertreten. Seine Tätigkeit wird deshalb von derjeweiligen parteipolitischen Konstellation in den Ländem geprägt.
„Staatsrecht bürgerlicher Staaten ", Brl 1980
Text 3. Übersetzen Sie nach Gehör!
Österreich: Der Nationalrat
Die Republik Österreich besteht aus neun Bundesländern. Die gesetzgeben-de Gewalt für das gesamte Bundesgebiet steht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu. Der Nationalrat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen des Verhaltniswahlrechts gewählt. Die zu vergebenden Parlamentssitze werden aufdie Wahlkreise derart aufgeteilt, daß jeder Wahlkreis mehrere Mandate erhält. Das gesamte Bundesgebiet umfaßt 25 Wahlkreise. Die Mandate werden nach dem Verhältnis geteilt, in dem sich die Zahl der für eine Partei abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen befindet.
Der Nationalrat wählt für die Dauer seiner Gesetzgebungsperiode drei Vorsitzende (Präsidenten), denen die Wahrung der Geschäftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen obliegt.
Die Gesetzgebungsperiode währt vier Jahre und zerfällt in Tagungen. Der Bundespräsident setzt die Tagungen an, er kann auch außerordentliche Tagungen einberufen. Die Schließung der Tagung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Beschluß des Nationalrates.
Der Nationalrat übt gemeinsam mit dem Bundesrat das Recht der Gesetzgebung aus und überwacht die gesamte Verwaltungstätigkeit der Bundesregierung und der ihr unterstellten Bundesbehörden. Dem Wirkungskreis des Nationalrates gehören: die Änderung der Bundesverfassung, die Genehmigung von politischen und wirtschaftlichen Staatsverträgen, die Gesetzgebung über die Bundesfinanzen u.a.
E. Endres „ Österreichische Staatsbürgerkunde ", Wien, 1950
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich!
Bundesgesetze
Nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden (Bonner) Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (GG), in Kraft getreten am 24. Mai 1949, werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen (Art. 77 GG).
Der Bundesrat ist an der Gesetzgebung in bestimmter Weise beteiligt. Zu unterscheiden sind vom Bundestag beschlossene Gesetze, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Regelfall), gegen die er aber das Recht hat, Einspruch einzulegen (Art. 77 Abs. 3 GG), und Gesetze, die der Zustimmung'des Bundesrates bedürfen (sog. Zustimmungsgesetze).
Im einzelnen sieht das Grundgesetz folgende Regelung vor: Binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses kann der Bundesrat verlangen, daß ein aus Mitgliedem des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagengebildeter Ausschuß einberufen wird (sog. Vermittlungsausschuß). Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundesrat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzbeschlusses vor, so hat der Bundestag emeut Beschluß zu fassen. Ist dieses Verfahren beendet, so kann der Bundersrat, soweit zu einem Gesetz seine Zustimmung nicht erforderlich ist, binnen einer anderen Woche Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Über den Einspruch stimmt der Bundestag ab. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch den Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurückweisung durch den Bundestag ebenfalls einer Mehrheit von zwei Drittein, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 77 GG).
Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt demnach zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag auf Einbringung des Vermittlungsausschusses nicht stellt, in der vorgesehenen Zeit keinen Einspruch einlegt Oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Die nach den Vorschriften des Grundgesetzes verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Kanzler und den zuständigen Minister ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetze treten, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung in Kraft.
Enneccerus-Nipperday „Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts "
Vokabefn
1. Gesetz n -es, -e – закон
ein Gesetz einbringen - внести; beraten - обсудить; billigen - одобрить;
annehmen (in erster Lesung, in zweiter Lesung) - принять (в первом, во втором чтении);
beschließen, verabschieden - принять (утвердить);
einhalten - соблюдать; verkünden (im Gesetzblatt) - обнародовать
ändern - изменить; vom Gesetz abweichen - отступать от закона, не совпадать с законом;
das Gesetz gilt, ist in Kraft - действует; bleibt in Kraft - остаётся в силе; tritt in Kraft - вступает в силу; tritt außer Kraft - теряет силу ;
kraft Gesetzes - в силу закона, laut dem Gesetz, nach dem Gesetz -согласно закону
2. Gesetzgebung f - законодательство
gesetzgebende Gewalt (Legislative) - законодательная власть
vgl. vollziehende Gewalt (Exekutive) - исполнительная власть
richterliche Gewalt (judikative) - судебная власть
3. Verfahren n -s, - способ, метод; процедура
Gesetzgebungsverfahren n - законодательная процедура
4. Gesetzentwurf m -s, -entwürfe - законопроект
vgl. Gesetzvorlage f - законопроект представленный на рассмотрение
einen Gesetzvorlage einbringen - внести; beraten - обсудить;
zurückweisen - отклонить, begründen - обосновать;
an den zuständigen Ausschuß überweisen - передать в соответствующий комитет
5. vornehmen vt - производить, осуществлять (Änderungen)
6. Vermittlungsausschuß m - согласительная комиссия
den Vermittlungsausschuß einberufen - созвать,
anrufen - обратиться в комиссию
7. Antrag m (an, Akk) - предложение; заявление; ходатайство; требование
einen Antrag ablehnen - отклонить, stellen, einbringen - внести
auf Antrag - по предложению, требованию
dem Antrag stattgeben - удовлетворить,
über einen Antrag abstimmen - голосовать
8.Bestimmung f -,-en - положение, предписание (des Gesetzes)
eine Bestimmung verletzen - нарушить положение (закона)
9. Währung f - валюта
10. Stellungnahme f - заключение (des Bundesrates)
Texterläuterungen
1. sog. = sogenannte - так называемый
2. das Gesetz kommt zustande - hier: tritt in Kraft
3. ausfertigen vt - hier: промульгировать
4. überstimnen vt - отклонить большинством голосов, „провалить"
5. Gegenzeichnung f - hier: контрассигнация
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen!
1. Welche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates?
2. In welchen Fällen wird der Vermittlungsausschuß angerufen?
3. Wann kann der Bundesrat Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen?
4. Welche Gesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt?
5. Wann treten die Gesetze in Kraft?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text I schriftlich!
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sätze.
das Gesetz beschließen, verabschieden; die Gesetzvorlage billigen; der Zustimmung des Bundesrates bedürfen; in drei Lesungen über das Gesetz beraten; den Vermittlungsausschuß anrufen; das Gesetzgebungsverfahren vorschreiben; einen Einspruch gegen das beschlossene Gesetz einlegen; den Antrag auf Änderung des Gesetzes ablehnen; die Gesetzvorlage einem Ausschuß überweisen; die Überweisung erfolgt/ist erfolgt ohne Aussprache; dem Bundestag zur Beratung vorlegen; über jede Bestimmung der Gesetzvorlage abstimmen; eine Bestimmung des Grundgesetzes verletzen; den Gesetzbeschluß aufheben; das Gesetz verkunden
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgmppen! Prüfen Sie Ihre Kenntnisse!
принять закон; одобрить законопроект; требовать одобрения бундесрата, обсудить закон в трех чтениях; обратиться в согласительную комиссию; предписывать законодательную процедуру; выдвинуть возражение, заявить протест против принятого закона; отклонить предложение об изменении закона; передать законопроект в комиссию; передача прошла без дискуссии; представить на рассмотрение бундестага; голосовать по каждому положению законопроекта; нарушить статью конституции; обнародовать закон.
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze! Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 3!
1. Der Bundestag ist bestrebt,... - Бундестаг стремится....
2. Der Bundestag ist bemüht,... - Бундестаг прилагает усилия к тому, чтобы...
3. Der Bundestag ist dafür zuständig, ... - в компетенцию бундестага входит...
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Распространенные определения (Partizipialgruppen)
Как причастие I, так и причастие II образуют с пояснительными словами распространенные причастные определения, которые стоят между артиклем или заменяющим его словом и существительным, к которому это определение относится. Перевод распространенных причастных определений производится в определенной последовательности:
1-й способ
1) По артиклю или заменяющему его слову найти существительное с заменяющими его словами и перевести его,
2) перевести причастие, стоящее перед определяемым существительным;
3) перевести слова, стоящие между артиклем и группой существительного в порядке их следования.
Например: Die mit dem Vertrag von der Regierung übemommenen wichtigen Verpflichtungen werden erfüllt. - Важные обязательства, взятые на себя правительством при заключении договора, выполняются.
2-й способ
1) Перевести причастие, стоящее перед определяемым существительным;
2) перевести группу слов, относящихся к причастию;
3) перевести существительное с определяющими его словами:
- Взятые на себя правительством при заключении договора важные обязательства выполняются.
3-й способ
1) Перевести существительное с определяющими его словами;
2) перевести определительным придаточным предложением причастие с относящимися к нему словами: — Важные обязательства, которые взяло на себя правительство, выполняются.
ÜBUNG. Überselzen Sie die folgenden Sätzel
1. Der Kanzler und die auf seinen Vorschlag vom Bundespräsidenten ernannten Bundesminister leisten bei der Amtsübemahme einen Amtseid. 2. Der Bundestag hat über alle bei ihm eingebrachten Gesetzentwürfe zu beschließen. 3. Der Bundesrat kann binnen einer Woche Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. 4. Danach wird ein aus Mitgliedem des Bundesta-ges und Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Gesetzvorlagen gebildeter Ausschuß einberufen. 5. Die im Laufe der Tagung verabschiedeten Gesetze und gefaßten Beschlilsse sind von großer Bedeutung. 6. Dadurch wird bestätigt, daß der Staat, die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen wie auch die ihm zustehenden Rechte in Anspruch nehmen wird. 7. Bundestagsabgeordnete haben Anspruch auf erne angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.
· Перевод реалий (Realien)
Под реалиями понимают слова и словосочетания, обозначающие понятия, специфические для данной страны и не встречающиеся в быте и жизни других стран, и потому зачастую не отраженные в языке этих стран.
Реалии передаются на русский язык следующим образом:
1) транслитерация, т.е. написание слова русскими буквами, например:
Bundestag - бундестаг
2) калькирование слова, т. е. перевод каждой его части в отдельности:
Bundesversammlung - Федеральное собрание
3) описательный перевод, например:
Rechtsverordnung - постановление, имеющее обязательную силу. Если в тексте встречаются реалии, возникшие в самое последнее время и еще неизвестные читателю, то после их передачи одним из указанных выше способов целесообразно дать в скобках немецкое написание слова.
ÜBUNG. Überselien Sie die folgenden Realien!
Bundesrat, Bürgermeister, Bundesland, Indemnität, Bundespräsident, Bundestagspräsident, Untersuchungsausschuß, Vermittlungsausschuß, Bundeswehr, Wehrbeauftragte, Fachausschuß, Bundesgesetzblatt, zustimmungsbedürftige Gesetze
Text 2. Übersetzen Sie vom Blatt
Gesetzgebung in der Bundesrepublik
In der Bundesrepublik ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländem aufgeteilt. Als oberste gesetzgebende Gewalt berat und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze. Anregungen zu Gesetzen können auch von Verbänden oder Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates. Ausschließliche Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z. B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währung). Konkurrierende Gesetzgebung ist das Befugnis der Länder. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung tätig ist. Gleiche Wirkung wie das förmliche Gesetz haben die Rechtsverordnungen. Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Länderregierung können durch Gesetz zum ErIaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden.
„Deutscher Bundestag. Wegder Gesetzgebung", Bonn 1992
Text 3. Übersetzen Sie mündlich.
Weg der Gesetzgebung
Eine Fraktion des Bundestages oder mindestens 34 Abgeordnete können Initiativen unmittelbar beim Präsidenten des Bundestages einbringen. Sie werden über den Altestenrat direkt auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Initiativen der Bundesregierung gehen zunachst an den Bundesrat. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung dem Präsidenten des Bundestages zu. Initiativen des Bundesrates werden der Regierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten muß. Die Gesetzentwurfe des Bundesrates gehen zumeist auf Initiativen eines Bundeslandes zurück, die in Ausschüssen des Bundesrates behandelt und dann vom Bundesrat besehlossen wurden.
Die Erste Beratong (Lesung) dient der allgemeinen Aussprache über die politische Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Am Schluß wird die Vorlage einem Ausschuß, in der Regel mehreren Ausschüssen unter Federführung eines Ausschusses, zur Beratung überwiesen. Bei Anderungsgesetzen (Novellen zu geltenden Gesetzen) erfolgt die Überweisung häufig ohne Aussprache. Die vom Ausschuß
erarbeiteten Änderungen werden in einer Neufassung dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt.
In der Zweiten Beratung (Lesung) wird über jede Bestimmung des Entwurfs einzein abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Änderungsäntrage stellen. Die Dritte Beratung (Lesung) findet unmittelbar nach der Zweiten Beratung statt, wenn keine Änderungen besehlossen wurden. Sonst, wenn den Abgeordneten der gedruckte Text der Änderungen einen Tag vorgelegen hat. Änderungsanträge zur Dritten Beratung bedürfen der Unterstützung von mindestens 34 Abgeordneten (5 Prozent Mitglieder des Bundestages-Mindeststärke einer Fraktion). Am Ende steht der Gesetzbeschluß.
Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunächst dem zuständigen Minister, dann, mit dem großen Bundessiegel versehen, dem Bundeskanzler zur Gegenzeichnung vorgelegt. Nun wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungskonform ist, d. h. das es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Das ausgefertigte Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein solches Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.
„Deutscher Bundestag. Weg der Gesetzgebung", Bonn 1992
Text 4. Fassen Sie den Inhalt des Textes kurz zusammen. Betonen Sie, wodurch sich der Weg der Gesetzgebung von dem der BRD unterscheidet.
Österreich: Gesetzgebung
Ein Gesetzentwurf, der dem Nationalrat zur Beratung vorgelegt wird, heißt Gesetzvorschlag. Einen Gesetzvorschlag kann entweder die Regierung einbringen oder eine der Parteien des Hauses. Die Gesetzvorschläge werden gewöhnlich drei Beratungen (Lesungen) unterzogen. Nach der ersten Lesung, in der die Einbringung begründet wird, weist der Nationalrat das Gesetz einem der Ausschüsse zu.
Der Ausschuß unterzieht den Entwurf einer gründlichen Beratung, nimmt Verbesserungen und Anderungen vor und bestimmt einen Berichterstatter für das Haus. Der Berichterstatter ergreift in der zweiten Lesung als erster das Wort und gibt den wesentlichen Inhalt des Entwurfs bekannt. An diesen Bericht schließt sich eine Wechselrede. Mit der Dritten Lesung ist die Abstimmung verbunden. Bei den meisten Gesetzen genügt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder und eine einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Gesetzen, die auf eine Verfassungsänderung abzielen, ist die Anwesenheit von mindestens 83 Nationalraten und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Das vom Nationalrat beschlossene Gesetz gelangt durch die Vennittlung des Bundeskanzlers an den Bundesrat. Dieserkann binnen acht Wochen gegen den Beschluß des Nationalrates Einspruch erheben. Beschließt aber der Nationalrat bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder das Gesetz noch einmal, dann erlischt das Einspruchsrecht des Bundesrates. Wird das Gesetz vom Bundesrat unverändert angenommen, dann erfolgt die Beurkundung und Kundmachung im Gesetzblatt. Jedes Gesetz muß die Unterschrift des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und des zuständigen Ministers tragen.
Die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Bestimmungen werden durch Verordnungen eriassen, die der zuständige Minister herausgibt.
E. Endres „Österreichsische Staatsbügerkunde ", Wien 1950
Öffentliches Recht und Privatrecht
Bei den Rechtsvorschriften unterscheiden wir solche, die das Verhältnis des einzelnen zur Staatsgewalt betreffen (öffentliches Recht), und solche, die das Verhaltnis der einzelnen Personen untereinander regein (Privatrecht).
Zum öffentlichen Recht zählen z.B. Verwaltungsrecht, Strafrecht, Steuerrecht. Zum öffentlichen Recht gehört auch das Sozialrecht; auch hier, wo der Staat Leistungen an den einzelnen bewirkt, bestimmt er allein Voraussetzungen und Umfang dieser Leistungen.
Ganz anderer Art sind die Vorschriften des Privatrechts. Hier ist es dem einzelnen überlassen, ob und mit wem er Geschäfte abschließen oder sonstwie in rechtliche Beziehuhgeh treten will. Nur wenn er in solche Beziehungen tritt, gibt das Privatrecht gewisse Regein für Form, Inhalt und Abwicklung der Vereinbarungen.
Materielles Recht und Verfahrensrecht
Eine andere Einteilung der Rechtsvorschriften geht quer durch öffentliches und Privatrecht. Primärer Zweck des Rechts ist die Regelung des Verhaltens der Einzelpersonen gegenüber den Mitmenschen und dem Staat. Die Rechtsvorschriften bestimmen, wie sich z. B. der einzelne als Käufer, als Mieter zu verhalten hat, welche Steuem er zu zahlen hat, welche Handlungen er bei Strafe nicht vomehmen darf. Vorschriften dieses Inhalts bezeichnen wir als „materielles Recht". Daneben steht eine andere Gruppe von Vorschriften, aus denen sich ergibt, wie der einzelne seine Rechte aus einer Vereinbarung durchsetzen kann, wie das Vorliegen einer Straftat festgestellt wird usw. Hier sprechen wir vom „formellen" oder „Verfahrensrecht". Zu jedem Teilgebiet des materiellen Rechts gehört ein entsprechendes Verfahrensrecht.
G. Ganschemian-Finck „Rechtskunde für den öffentlichen Dienst" 1979
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich.
Aufbau der Gerichtsbarkeit
Für die Bestimmung der Zustandigkeit der Gerichte ist von den grundlegenden Begriffen der „bürgerlichen" und „öffentlich-rechtlichen" Streitigkeit auszugeben. Erstere eröffnet, vergröbend gesehen, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten, letztere zu den Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten oder Sozialgerichten.
Die Gerichte der ördentlichen Gerichtsbarkeit (Amts-, Land-, Oberlandes-gerichte und Bundesgerichtshof) sind zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen (§13 GVG-Gerichtsverfassungsgesetz) einschließlich Ordnungswidrigkeiten. Hinzu treten aufgrund besonderer gesetzlichen Regelung eine große Anzahl von anderen Rechtsstreitigkeiten wie insbesondere die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vor allem Grundbuch, Nachlaß, Vormundschaft, Handelsregister aber auch Wohnungseigentumssachen).
Die Besetzung der Gerichte der einzelnen Gerichtsbarkeiten ist sehr unter-scniedlich. Ganz allgemein und überwiegend entscheiden die Gerichte durch kollegial zusammengesetzte Spruchkörper, der Einzelrichter (Berufsrichter) ist systematisch die Ausnahme. Innerhalb der kollegialen Spruchkörper ist zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtem zu unterscheiden. Die Berufsrichter sind hauptberuflich tätig, und zwar in der Regel im Status des Richters auf Lebenszeit. Einzelrichter (stets Berufsrichter sind vor allem beim Amtsgericht tätig (§22 GVG), und zwar in bürgerlichen Streitigkeiten wie in Familiensachen uneingeschränkt, in Strafsachen nur in Angelegenheiten von geringerer Bedeutung. Das Landgericht entscheidet in Zivilsachen grundsätzlich als Kollegialgericht.
Messerschmidt „Deutsche Rchtfpraxis", München 1991
Vokabeln
1. Gericht n -(e) s, -e - суд; ordentliches Gericht - обычный;
erstinstanzliches Gericht - первой инстанции;
zweitinstanzliches Gericht - второй инстанции;
das Gericht anrufen - обратиться в суд; vor Gericht laden - вызвать в суд
Amtsgericht n (Abk. AG) - амтсгерихт, суд низшей инстанции;
Landgericht n (Abk LG) - суд земли; Oberlandesgericht n (Abk. OLG) -верховный суд земли;
Bundesgerichtshof m(Abk. BGH) - федеральный суд; Verwaltungsgericht n - административный суд;
Arbeitsgericht n - суд по трудовым спорам;
Besetzung des Gericht - состав суда
2. Gerichtsbarkeit f - юрисдикция, подсудность;
freiwillige Gerichtsbarkeit - добровольная подсудность
3. Recht n -(e) s, -e - право;
bürgerliches - гражданское; geltendes Recht - действующее право
das Recht entsteht - возникает; erlischt - прекращается;
das Recht besitzen - иметь; erwerben - приобретать; einräumen - предоставить;
verletzen - нарушить; verwirken - утратить; geltend machen – воспользоваться,
in Anspruch nehmen - заявить о ...
4. Rechtsstreitigkeit f - (юридический) спор Syn. Rechtsstreit
vermögensrechtliche Streitigkeiten - имущественные споры
5. Sache f -,-n - дело
Zivilsache - гражданское дело; Strafsache - уголовное дело
6. Verhandlung f - (in, Dat) - разбирательство (in Zivilsachen)
verhandein (in, Dat) - вести разбирательство
7. Verfahren n - производство по делу, разбирательство дела
gerichtliches Verfahren - судебный процесс
das Verfahren aussetzen - приостановить, прервать, отложить процесс
Verfahrensrecht n - процессуальное право
8. Streitwert m - цена иска
9. Zuständigkeit f - компетенция
gerichtliche Zuständigkeit - компетенция суда, подсудность
10. Steuer f -,-n - налог
Steuerrecht n - налоговое право
11. namentlich adv - 1. поименно; 2. главным образом
12. mehrere pron - несколько
Texterläuterungen
1. Ordnungswidrigkeiten pl - нарушения общественного порядка
2. ehrenamtlicher Richter m - непрофессинальный судья
3. Gerichtsverfassungsgesetz n - закон о судоустройстве
4. Berufungsgericht n - апелляционный суд
5. Spruchkörper m - орган, выносящий судебное решение
6. Ballungsgebiet n - район с высокой плотностью населения
7. Grundbuch n - поземельная книга
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen.
1. Für welche Streitigkeiten sind ordentliche Gerichte zuständig?
2. Welche Gerichte entscheiden in den Angelegenheiten der frewilligen Gerichtsbarkeit?
3. In welcher Besetzung entscheiden Amtsgerichte?
4. Bei welchen Gerichten können Einzelrichter tätig sein?
5. Wofür sind Landgerichte zuständig?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text schriftlich.
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sätze.
die Zuständigkeit des Gerichts bestimmen; für Straftaten zuständig sein, als „ordentliche Gerichte" bezeichnen; in der Sache entscheiden; das Verfahren aussetzen; das Recnt geltend machen; zuständig sein; über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entscheiden; das Recht erwerben; das Recht einräumen; das Recht geltend machen; das Recht erlischt; in einer Zivilsache verhandeln; das Verfahren aussetzen; das Verfahren einstellen.
ÜBUNG 4. Übersehen Sie die folgenden Wortgruppen. Prüfen Sie Ihre Kenntnisse.
определить компетенцию суда; в компетенцию входит; выносить решение по гражданским спорам; приобрести право; предоставить право; заявить о праве; воспользоваться правом; право прекращается; вести разбирательство по гражданскому делу; проводить разбирательство; приостановить разбирательство; прекратить разбирательство
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sälze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 5.
1.Es ist festzustellen,daß... - Можно констатировать, что...
2. Es ist zu berücksichtigen, daß... - Следует учесть, что...
3. Es ist darauf zurückzuführen, daß... - Это объясняется тем, что...
ÜBUNG 6. Übersetzen Sie die folgenden Substantive.
Straf-, Zivil- und Familiensachen; Verhandlungs- und Entscheidungsbefugnis; Amts-, Land- und Oberlandesgerichte; Rechts- und Handlungsfähigkeit; Wirt-schaftsgesetze und -Verordnungen
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Словосложение глаголов (Zusammengesetzte Verben)
В немецком языке часто встречаются глаголы с первым компонентом прилагательным, наречием иди существительным, например:
freisprechen - оправдывать
zurücktreten - отказаться от договора в одностороннем порядке teilnehmen - участвовать
Реже встречаются глаголы с первым компонентом инфинитивом глагола или причастием, например:
kennenlernen - познакомиться
verlorengehen - потеряться
В качестве первого компонента может выступать и предложная группа., например:
zustandekommen - осуществиться, совершиться
В немецком языке встречается как слитное, так и раздельное написание таких глаголов. Это свидетельствует о том, что переход от свободного словосочетания к сложному глаголу еще не окончательно оформился, например: zustandekommen и zustande kommen
ÜBUNG 1. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Beachten Sie die fettgedruckten Verben.
zu einer Sitzung zusammentreten; Befügnisse wahrnehmen; den Vertrag zustandebringen ; den Protest zurückweisen; einen Anspruch durchsetzen; den Prozeß herbeiführen; im Ausschuß zusammenwirken
ÜBUNG 2. Übersehen Sie die folgenden Sätze. Beachten Sie die fettgedruckten Verben.
1. Die Einigung ist zustandegekonimen. 2. Der Entscheidung sind nur diejenigen Tatsachen zugrundezulegen/zugrunde zu legen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 3. Der Besitzer kann die Sache weitergeben. 4. Das Landgericht hat das Verfahren zur nochmaligen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 5. Die Beteiligten stehen sich rechtlich als Gleichberechtigte gegenüber.
· Определительные придаточные предложения (Аttributsätze)
Определительные придаточные предложения вводятся относительными местоимениями der, die, das, реже welcher, welche, welches - „который". Если относительное местоимение стоит в родительном падеже, то оно переводится после существительного, перед которым оно поставлено.
ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze.
1. Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, die im Kapitel 1 behandelt wurden, gehören sowohl Straf- als auch Zivilsachen. 2. Amtsgerichte, zu deren Zuständigkeit Zivilsachen von untergeordneter Bedeutung gehören, entscheiden über vemögensrechtliche Streitigkeiten bis zu 3000,- DM Streitwert. 3. Das Landgericht entscheidet als Gericht erster Instanz in den Sachen, deren Auswirkungen den Rahmen eines Kreises überschreiten. 4. Gerichte, vor denen Prozesse in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten stattfinden, werden als ordentliche Gerichte bezeichnet.
Text 2. Übersetzen Sie mündlich bzw. nach Gehör.
Zivilprozeß in der BRD
Den verschiedenen Gebieten des materiellen Rechts (z.B. bürgerliches Recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht) sind entsprechende Gebiete des Verfahrensrechts zugeordnet. Zum bürgerlichen Recht gehört als Verfahrensrecht das Zivilprozeßrecht.
Die Gerichte, vor denen Prozesse in bürgerlichen Streitigkeiten stattfinden, werden als „ordentliche Gerichte" bezeichnet. Sie sind zugleich auch für Straftaten zuständig. Zu den ordentlichen Gerichten gehören Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof.
Jedes Gericht ist für die Rechtsstreitigkeiten in einem bestimmten Bezirk zuständig, dessen Grenzen meist (aber nicht notwendig) mit den Grenzen der Gebietskörperschaften zusammenfallen. Amtsgerichte gibt es in allen kreisfreien Städten und in den meisten mittelgroßen kreisangehörigen Städten. In einem Regierungsbezirk findet man 1-2 Landgerichte (in Ballungsgebieten mehr, so z.B. in Düsseldorf 6 Landgerichte). Jedes Land hat je nach Größe 1-3 Oberlandesgerichte (Nordrhein-Westfalen: Köln, Düsseldorf, Hamm). Oberstes Gericht in Zivilsachen ist das Bundesgericht in Karlsruhe. Prozesse beginnen immer beim Amts- oder Landgericht (in 1. Instanz).
Die Zuständiekeit des Gerichts richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Höhe der eingeklagten Summe). Das Amtsgericht ist zuständig bei einem Streitwert bis 3 000,- DM, außerdem immer in Mietstreitigkeiten und in anderen Fällen.
G. Ganschemian-Finck „ Rechtskunde für den äffentlichen Dienst", Herford 1977
Text 3. Fassen Sie den Inhalt des Textes kurz-zusammen.
Zur Organisation der Gerichte in der BRD
Ordentliche Gerichte in der BBD sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Das unterste Gericht ist das Amtsgericht. Es ist ein erstinstanzliches Gericht. Das Amtsgericht entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu 3000,- DM Streitwert. Außerdem sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert für einige besonders eilige Rechtsstreitigkeiten zuständig. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Amtsgericht nur durch den Einzelrichter tätig.
Landgerichte haben meist einen Sprengel, der aus mehreren Amtsgerichtsbezirken besteht. Sie sind teils erstinstanzliche Gerichte, teils Berufirngsgerichte. Die Zivilkammern der Landgerichte sind in erster Instanz für alle nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (also namentlich Ehescheidungen) und für alle vermägensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5000,- DM zuständig.
Die Oberlandesgerichte sind Gerichte für größere Bezirke, wenn nicht für ein Bundesland. Ihre Senate entscheiden in Zivilsachen in einer Besetzung mit drei Richtem, in Strafsachen in einer Besetzung mit fünf Richtern. In Zivilsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte.
Der Bundesgerichtshof (Sitz Karlsruhe) ist das höchste Gericht für Zivil- und Strafsachen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Zivilsachen ist er im wesentlichen Berufungsgericht. Dieses Gericht entscheidet über die Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte.
R. Hermann „ Zur westdeutschen Gerichtsorganisation"
Text 1. Übersetzen Sie mündlich.
Klageverfahren
Kernstück des gesamten Zivilprozesses ist die Klage. Die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche gegen einen bestimmten Beklagten ist zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig ist und dieselbe Prozeßart zulässig ist.
Die Erhebung der Klage geschieht in zwei unterschiedlichen Schritten: Einreichung der Klageschrift bei Gericht und Zustellung der Klage an den Beklagten. Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig. Mit erfolgter Zustellung der Klage an den Beklagten gilt die Klage als erhoben der Rechtsstreit wird dadurch rechtshängig (§§253,261 ZPO). Die Klageschrift muß zwingend folgenden Inhalt haben: Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, Ankündigung eines bestimmten Antrags, eigenhändige Unterschrift.
R. Messerschmidt „ Deutsche Rechtspraxis ", München 1991
Text 2. Übersetzen Sie schriftlich.
Ablauf der mündlichen Verhandlung
Zunächst wird die Sache aufgerufen, der Vorsitzende eröffhet die Verhandlung und leitet sie (§§220, 136 ZPO).
Das Gericht muß in den Sach- und Streitstand einführen, die Sache erschöpfend erörtern, die erschienenen Parteien persönlich hören, auf die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte hinweisen, darauf hinwirken, daß die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollstandig erklären und sachdienliche Anträge stellen, auf eine gütliche Beilegung des Rechtssfreits durch Prozeßvergleich bedacht sein. Gegebenenfalls erfolgt im Anschluß daran eine Beweisaufahme. Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, kann im selben Termin oder in einem kurzfristig anzuberaumenden Verkündungstermin ein Urteil verkündet werden.
Rechtshängigkeit: Ist ein prozessualer Anspruch in einem Urteilsverfahren anhängig, spricht man von Rechtshängigkeit. Sie trifft ein mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet mit dem rechtskräftigen Abschluß eines Prozesses. Materielle Wirkungen der Rechtshängigkeit sind: Die Rechtshängigkeit unterbricht die Verjährung materiellrechtlicher Ansprüche, hat teilweise Haftungsverschärfungen zur Folge. Prozessuale Wirkungen der Rechtshanäigkeit sind: Eine nachfolgende Klage mit demselben Streitgegenstand ist während der Rechtshängigkeit der ersten Klage unzulässig, eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann bestehen, wenn sich Umstände der Zuständigkeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit verändem.
Messerschmidt „ Deutsche Rechtspraxis ", München 1991
Vokabeln
1. Klage f -,-n - иск; eine Klage erheben, einreichen - предъявить;
zustellen (an, Akk) - официально вручить;
abweisen - отказать в искe;
der Klage stattgeben - удовлетворить иск ;
anhängig machen - передать иск в суд
2. Klageschrift f - исковое заявление
Klageschrift einreichen - подать исковое заявление
Klageverfahren n - исковое производство
3. Kläger m - истец / Beklagte m sub - ответчик
4. Anspruch m -s, Ansprüche (auf, Akk). - право требования, претензия
einen Anspruch erheben, geltend machen - предъявить, aufgeben -отказаться от претензии
5. rechtshängig adj - принятый к судебному производству
6. Antrag m -s, -e - заявление, ходатайство
einen Antrag (beim Gericht) stellen - возбудить;
ablehnen, zurückweisen - отклонить;
dem Antrag stattgeben - удовлетворить ходатайство
7. Sache f-,-n - (судебное) дело;
eine Sache bei Gericht anhängig machen - передать дело в суд;
behandein -, рассматривать;
an das zuständige Gericht verweisen - передать в надлежащий суд
8. Sachverhalt m — обстоятельства дела
den Sachverhalt klären - выяснить; ermitteln, erforschen - исследовать;
feststellen - установить обстоятельства дела
9. Verhandlung f - разбирательство, слушание дела
die Verhandlung eröffnen – открыть / schließen - закрыть слушание
10. Partei f -,-n - сторона
11. erheblich adj - значимый (der Standpunkt)
rechtlich erheblich, rechtserheblich - юридически значимый
vgl. rechtskräftig adj - имеющий законную силу
12. gegebenenfalls adv (Abk. ggfs) - при известных условиях, при необходимости
13. Beweisaufnahme f - судебное следствие, сбор доказательств
14. Termin m - 1) срок. дата; 2) заседание суда, слушание дела
Haupttermin m - судебное заседание
15. Beilegung f - улаживание (eines Streits)
gütliche Beilegung - мировое соглашение
16. Einigung f - соглашение, примирение
die Einigung herbeiführen, erreichen, sich einigen - достигнуть примирения
17. Anordnung f - распоряжение, приказание, предписание, назначение
Texterläuterungen
1. Prozeßvergleich m - /судебная/ мировая сделка, примирение сторон
2. Haftungsverschärfung f - усиление ответственности
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen.
1. Welchen Inhalt muß die Klageschrift haben?
2. Von wem wird die Verhandlung geleitet? .
3. Von wem und wie werden die Sachanträge begründet?
4. Worauf muß das Gericht bedacht sein?
5. Wann wird das Urteil verkündet?
6. Welche Wirkungen hat die Rechtshängigkeit?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 2 schriftlich.
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortguppen. Bilden Sie Sätze.
eine Klage erheben; die Verhandlung leiten; einen Anspruch geltend machen; dem Antrag stattgeben; an das zuständige Gericht verweisen; den Sachverhalt ermittein; auf eine gütliche Beilegung des Streits bedacht sein; den Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen; den Termin versäumen; das Urteil verkünden; die Verjährung des Anspruchs unterbrechen
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortguppen. Prüfen Sie Ihre Kenntnisse.
предъявить иск; вести разбирательство; заявить претензию; удовлетворить ходатайство; передать в соответствующий суд; исследовать обстоятельства дела, стремиться к мирному урегулированию спора; назначить дело к слушанию; не явиться в суд; огласить решение; прервать течение срока давности по претензии
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 3.
1. Es ist anzunehmen, daß... - можно предположить, что...
2. Es ist damit zu rechnen, daß... - можно ожидать, что...
3. Dabei ist nicht auszuschließen,daß... - При том не исключено, что...
ÜBUNG 6. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Beachten Sie die fettgedruckten Substantive.
eine Ausnahme bilden, die Vornahme von Rechtsgeschäften; die Abgabe und Entgegenahme von Willenserklärungen; mit der Kenntnisnahme des Empfängers rechnen; die Einnahmen der Aktiengesellschaften; die Аufnahme der Tätigkeit emer Gesellschaft; die Übernahme der Aktien durch die Gründer
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· haben... zu + Infinitiv, sein.. .zu + Infinitiv
Конструкция haben... zu + Infinitiv имеет активное значение и переводится „должен что-либо сделать", например:
Das Gericht hat den Zeugen zu laden. - Суд должен вызвать свидетеля.
Конструкция sein... zu + Infinitiv имеет пассивное значение и переводится „что-либо должно быть сделано", например:
Der Sachverständige ist zur mündlichen Verhandlung zu laden. - Эксперт должен быть вызван на слушание дела.
В некоторых случаях, обычно в сочетании с nicht, kaum, leicht, nur эта конструкция имеет пассивное значение возможности и переводится „что-либо может быть сделано", например:
Der Zeuge ist kaum zu laden, erwohntweit. - Свидетеля вряд ли можно вызвать, он живет далеко.
ÜBUNG 1. Übersetzen Sie die folgenden Sätze.
1. Das Gericht hat den für die Lösung des Streitfalles erheblichen Sachverhalt zu klären. 2. Das Gericht hat die Beteiligten aufzufordern, zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen. 3. Die Entscheidung ist aufzuheben und an das Amtsgericht zur nochmaligen Verhandlung zurückzuverweisen. 4. Die Entscheidung ist nur mit einem zulässigen Mittel anzufechten. 5. Das zweitinstanzliche Gericht hat die Entscheidung des Amtsgerichtes zu Überprüfen. 6. Die Prozeßparteien, Zeugen und Sachverständige sind auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hinzuwesen.
ÜBUNG 2. Übersehen Sie die folgenden Sätze.
1. Суд должен провести разбирательство по делу. 2. Амтсгерихт должен вынести решение по этому делу. 3. Это решение земельного суда должно быть отменено. 4. Иск может быть предъявлен только в течение предписанного срока. 5. В решении суда должен быть указан предмет спора. 6. Это решение должно быть возвращено в суд первой инстанции для повторного рассмотрения.
Text 3. Übersetzen Sie vom Blatt.
Urteil
Ein Urteil muß stets in vollständiger Form abgefaßt werden. Es enthält im einzelnen: die Eingangsformel „Im Narnen des Volkes"; den Urteilskopf (Rubrum); den Tatbestand, also die Darstellung der erhobenen Ansprüche; Anträge in kurzer Form; die Entscheidungsgründe, auf denen die Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht; die Unterschrift der Richter.
Messerschmidt „Die Rechtspraxis", München 1991
Sind alle zwischen den Parteien streitigen Tatsachen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung haben, geklärt, so gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Darauf folgt das Urteil. Das Urteil gliedert sich in den Vorspruch (Rubrum), die Urteilsformel, den Tatbestand, die Entscheidungsgründe.
Im Vorspruch werden die Parteien mit ihren Anwälten, der Gegenstand des Rechtsstreits, das Gericht und der letzte Verhandlungstermin angegeben.
Beispiel:
In Sachen des A, wohnnaft in..., vertreten durch Rechtsanwalt X, Kläger, gegen den B, Beklagten, wonnhaft in... durch den Richter... auf die mündliche Verhandlung von... für Recht erkannt...
Die Urteilsformel enthalt die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Der „Tatbestand enthält die gedrängte Darstellung des Sachverhalts. In den „Entscheidungsgründen" gibt das Gericht zu erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen es aufgrund der Beweisaufiiahme getroffen hat und wie es den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht beurteilt. Die Pflicht, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, trifft in der Regel den Verlierer. Wird die Klage abgewiesen, so hat der Kläger die Kosten zu tragen.
G. Ganschenzian-Finck „ Rechtskunde für den öffentlichen Dienst", Herford 1977
Text 1. Übersetzen Sie schriftlich.
Verteidigung des Beklagten
Der Beklagte kann den Klageanspruch anerkennen. Er kann sich auch gegen die Zulässigkeit der Klage wenden und Klageabweisung durch prozeßurteil begehren. In den meisten Fällen wird der Beklagte Klageabweisung beantragen und zu diesem Zweck zur Sache selbst Stellung nehmen (§§39, 282 ZPO). Er kann hierbei bloße Rechtsausführungen gegen eine Klage machen, vom Kläger vorgetragene Tatsachen bestreiten, seinerseits neue Tatsachen vorbringen, die den Anspruch des Klägers wieder beseitigen.
Wenn der Beklagte die Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Klägers nicht bestreitet, muß das Gericht von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ausgehen. Erklärt die Partei, daß die tatsächliche Behauptung des Prozeßgegeners zutrifft, handelt es sich um ein Geständnis. Durch ein solches Geständnis wird die gestehende Partei für alle Instanzen gebunden (§§290, 532 ZPO).
Der Beklagte kann sich auch mit Einreden gegen die Klage wehren. Bei Einreden handelt es sich um Behauptungen, die sich nicht gegen die Anspruchvoraussetzungen als solche richten. Dabei müssen unterschieden werden: rechtshindernde Einreden, also Tatsachen, die die Entstehung des Anspruchs verhindem (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit; rechtsvemichtende Einreden, also Tatsachen, die den entstandenen Anspruch wieder beseitigen (z.B. Erfüllung eines Vertrages, Rücktritt von einem Vertrag); rechtshemmende Tatsachen, die die Durchsetzung des entstandenen Anspruchs dauernd oder vorübergehend hemmen (z.B, Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrecht).
Selbst wenn ein rechtskräftiges Urteil erkennbar falsch ist, kann es grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen. Verändern sich die Verhältnisse, die für eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen maßgebend waren, so kann die Abänderungsklage erhoben werden. Das unrichtige Urteil kann aufgehoben werden, wenn es vom Gegner arglistig erschlichen wurde oder der Gegner die Unrichtigkeit des Urteils kennt oder die Ausnutzung des Urteils sittenwidrig ist.
Mit der Widerklage stellt der Beklagte seinerseits einen Klageantrag gegen den Kläger. Im Falle der Zulässigkeit der Widerklage wird sie wie eine selbständige Klage behandelt.
Messerschmidt „ Deutsche Rechtspraxis ", München 1991
Vokabeln
1. Tatsache f -,-n - факт; belastende Tatsache - отягчающий,
entlastende Tatsache - снимающий вину факт
eine Tatsache vorbringen, vortragen – заявить факт,
bestreiten - отрицать факт , bestätigen - подтвердить факт
2. Geständnis n - признание (вины); gestehen vt - признать вину, сознаться
3. Einrede i-,-n - возражение (gegen einen Anspruch)
cine Einrede geltend machen, vorbringen - заявить возражение
Einrede des nicht erfüllten Vertrages - возражение о неисполнении договора другой стороной
4. Sitten pi - нравы
gute Sitten - добрые нравы, общепринятые моральные нормы
gegen gute Sitten verstoßen - нарушать добрые нравы
5. Rücktritt m - односторонний отказ (vom Vetrag)
6. Verjährung f — исковая давность
7. Stundung f - отсрочка (der Leistung)
8. Streitgegenstand m - предмет спора
9. zulässig adj - допустимый
10. Klage f -,-n — иск; Hauptklage f - основной иск;
Widerklage f - встречный иск; Klageantrag m - исковое заявление
11. grundsätzlich adv - по общему правилу
12. maßgebend adj - определяющий
13. verurteilen vt (zu, Dat) - присудить, приговорить (к чему-либо)
14. Leistung f - исполнение (обязательства); произведенная работа
Texterläuterungen
1. Zurückbehaltungsrecht n - право отказа от исполнения обязательства до его исполнения др. стороной
2. wiederkehrende Leistungen - периодические платежи
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen.
1. Wie kann der Beklagte nach dem Erlaß des Urteils vorgehen?
2. Welche Tatsachen bestreitet der Beklagte?
3. Welche Einreden kann der Beklagte gegen den Kläger vorbringen?
4. Was verstehen Sie unter den rechtshindernden Einreden?
5. Kann ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben werden?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 1 schriftlich.
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Beispiele.
den Klageanspruch anerkennen; die Klage abweisen; die Klageabweisung beantragen; Tatsachen bestreiten; eine Einrede vorbringen; den Anspruch durchsetzen; den Klageantrag stellen; das Urteil aufheben; die Widerklage als eine selbständige Klage behandeln; die Sache aufrufen; die Verhandlung eröffnen; die Anwesenheit von Zeugen und Sachverständigen feststellen; den Sachverhalt klären; die Entscheidung fällen; die gerichtliche Entscheidung aufheben; neue Tatsachen vorbringen; den Streit beilegen
UÜUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Prüfen Sie Ihre Kenntnisse.
признать исковое требование, отказать в иске; ходатайствовать об отклонении иска; оспаривать факты; заявить возражение; добиться осуществления требования; подать исковое заявление; отменить решение суда; рассматривать встречный иск как самостоятельный иск; объявить о слушании дела; открыть судебное заседание; установить присутствие свидетелей и экспертов; выяснить обстоятельства дела; вынести решение по делу; отменить решение суда; представить новые факты; уладить спор
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze. Venvenden Sie die Wortgruppen der Übung 3.
1. Wie bereits erwähnt,... - Как уже упоминалось,...
2. Wie oben dargelegt,... - Как было изложено выше,...
3. Wie schon erklärt,... - Как уже было заявлено,...
ÜBUNG 6. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen.
Das Erheben einer Klage; die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens; das Bestreiten vorgetragener Tatsachen; das Vorbringen der Klage; das Vorliegen von Beweisen; das Erlöschen des Rechts; nach eigenem Ermessen entscheiden
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Грамматическая конструкция „zu + причастие I" („zu + Partizip I")
Конструкция употребляется как определение к существительному. Это сочетание имеет пассивное значение и, как правило, оттенок необходимости совершения действия. На русский язык она переводится:
1) определительным придаточным предложением с добавлением слов „должен", „следует";
2) существительным с добавлением слова „подлежащий";
3) причастием с суффиксом ,,-мый", например:
Die von den Gerichten zu lösenden Aufgaben — 1) задачи, которые должны решать суды; 2) подлежащие решению судами задачи; 3) решаемые судами задачи.
В сочетании с leicht, schwer, kaum, nicht и т. п. конструкция zu + Partizip I имеет пассивное значение с оттенком возможности действия (например:
die schwer zu lösende Aufgabe - Задача, которую трудно решить.
ÜBUNG 1. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen.
die zu überprüfende Entscheidung; das kaum anzufechtende Rechtsgeschäft; die festzulegenden Tatsachen; die zu verkündende Entscheidung; die zu bestätigende Einigung; der leicht beizulegende Streit
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie die folgenden Sätze.
1. Alle zur mündlichen Verhandlung zu ladenden Zeugen und Sachverständigen werden zum Termin erscheinen. 2. Die durch das Gericht vorzubereitende mündliche Verhandlung soil am 6. September beginnen. 3. Das Gericht klärt den Sachverhalt auf und bereitet die zu treffende Entscheidung vor. 4. In den vor den Gerichten durchzuführenden Verfahren wird zunachst die Klage geprüft. 5. Die durch das Gericht zu erlassende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ergeht im allgemeinen durch Urteil.
ÜBUNG 3. Übersetzen sie die folgenden Sätze.
1. Решение суда первой инстанции, которое должно быть отменено, нарушает норму закона. 2.Суд подготавливает решение, которое вскоре должно быть вынесено. 3. Обстоятельства, которые легко могут быть выяснены, имеют большое значение для суда.
Text 2. Übersetzen Sie nach Gehör.
Die mündliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien
Die Leitimg der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts. Nach dem Aufruf der Sache ist die Verhandlung zu eröffnen und das Gericht vorzustellen. Vorzustellen ist auch der Staatsanwalt. Femer ist die Anwesenheit der Parteien festzustellen, Festzustellen ist auch, ob die geladenen Zeugen und Sachverstandigen erschienen sind. Nach ausreichender Klärung des Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schließen.
Der Vorsitzende hat die vom Gericht gefällten Entscheidungen zu verkunden. Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens, besonders aber in der Verhandlung, zu prüfen, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung der Parteien beigelegt werden kann. Eine Einigung kann die völlige oder teilweise Anerkennung des Klageanspruchs bzw, den völligen oder teilweisen Verzicht aufden Anspruch zur Folge haben. Sie kann auch einen Kompromiß einschließen. Die Einigung kann bis zum Erlaß des Urteils widerrufen werden.
„Zivilprozeßrecht", Brl 1979
Text 3. Übersetzen Sie mündlich.
Beweislast
Das bürgerliche Recht knüpft Entstehung, Änderung und Erlöschen von Rechten („Rechtsfolgen") an bestimmte tatsächliche Vorgänge („Tatbestände"). So führt der Abschluß eines Vertrages zur Entstehung von Rechten und Pflichten der Vertragspartner; so kann die Beschädigung einer fremden Sache die Entstehung einer Schadenersatzpflicht nach sich ziehen; so bringt der Schuldner durch Zahlung die Forderung des Gläubigers zum Erlöschen.
Die Tatbestände, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig. Im Zivilprozeß versuchen die Parteien, das Vorliegen von Tatbeständen, die ihnen günstig oder ungünstig sind, zu beweisen bzw. zu widerlegen. Die wichtigsten (ungeschriebenen) Beweisregein sind folgende: Wer sich aufein Recht beruft, muß die Entstehung (den Erwerb) dieses Rechtes beweisen. Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen, muß das Erlöschen des Rechts beweisen. Bleibt die zu beweisende Tatsache ungeklärt, so wirkt sich das zum Nachteil des Beweispflichtigen aus. Tatsachen, die nach dem Gesetz vermutet werden (z.B. mit der Wendung „im Zweifel") brauchen nicht bewiesen zu werden, es ist die Sache des Gegners, Vermutungen zu widerlegen.
G. Ganschemian-Finck „ Rechtskunde für den öffentlichen Dienst"
Text 1. Übersetzen Sie mündlich.
Rechtsmittel
Das Verfahrensrecht und die Gerichtsorganisation sind durch eine große Anzahl von RechtsmitteIn gekennzeichnet, von denen in der Rechtspraxis eingehend und umfangreich Gebrauch gemacht wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat zwei Wirkungen: Über die angefochtene Entscheidung entscheidet die höhere Instanzund die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft hinaus.
Diese Rechtsmittel sind: die Berufung (§§511-544 ZPO), die Revision (§§545-566 ZPO) und die Beschwerde (§§567-577 ZPO). Das Rechtsmittel muß statthaft sein, also überhaupt in Betracht kommen. Außerdem muß der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Der Beschwerdewert in vermögensrechtlichen Streitigkeiten muß erreicht sein (bei Berufungen mehr als 1200, - DM, bei Revisionen mehr als 40000, - DM). Die für das einzelne Rechtsmittel vorgesehenen Fristen und Formen müssen eingehalten sein. Die angefochtene Entscheidung darfnur im Rahmen des Antrags geändert werden. Ein angefochtenes Urteil kann daher nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden.
Text 2. Übersetzen Sie schriftlich.
Berufung, Revision, Beschwerde
Berufung
Allgemein eröffnet ist das Rechtsmittel der Berufung mit dem Ziel einer umfassenden Nachprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheidet über vom Amtsgericht entschiedene erstinstanzliche Streitigkeiten als Berufungsgericht das Landgericht, gegen die Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht; entsprechendes gilt für die Strafsachen, soweit eine Berufung statthaft ist. Gegenüber einer uneingeschränkten Zulassung sind jedoch mit Rücksicht auf die Belastung der Gerichte im Laufe der Zeit teilweise Beschränkungen eingeführt worden sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit neuen tatsächlichen Vortrages (Rechtzeitigkeit) als auch nur mit der Einreichung einer gewissen Höhe des Streitwertes - hier auch mit der Möglichkeit einer ausdrücklichen Berufszulassung.
Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Berufungsschrift eingereicht werden. Die Berufung ist frist- und formgerecht zu begründen. Der Rechtsstreit wird im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verwandelt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel dürfen allerdings nur unter Einschränkungen vorgetragen werden. Bei Unzulässigkeit wird die Berufung verworfen. Wenn sie nicht begründet ist, erfolgt Zurückweisung durch Urteil. Ist sie zulässig und begründet, wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und durch eine neue Entscheidung ersetzt. Bei Verfahrensfehlern kommt eine Zurückweisung in das erstinstanzliche Gericht in Betracht.
Revision
Im Rahmen der Revision werden Berufunesurteile der Oberlandesgerichte allein in rechtlicher Hinsicht geprüft. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof. Die Revision ist nur zulässig im Urteil des Oberlandesgerichts. Ohne besondere Zulassung ist sie zulässig, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 60 000, - DM übersteigt oder wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Als Revisionsgrund kommt nur eine Rechtsverletzung in Betracht. Die Revision kann als unzulässig verworfen werden. Bei Unbegründetheit entscheidet der Bundesgerichtshof selbst oder verweist die Sache an die Berufungsinstanz zurück.
Beschwerde
Die Beschwerde ist immer dann statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Sie ist femer statthaft gegen Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Eine Beschwerdefrist gilt regelmaßig nicht. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde eingelegt werden wenn sie einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.
Messerschmidt „Deutsche Rechtspraxis", München 1991
Vokabeln
1. Rechtsmittel n -s, - (gegen, Akk) - средство обжалования
ein Rechtsmittel einlegen - обжаловать
2. Berufung f - апелляция
Berufungsschrift f - письменная апелляция; die Berufung einreichen - подать апелляцию; Berufungsgrund m - основание для апелляции
3. Revision f - пересмотр (дела)
Revisionsantrag m - ходатайство о пересмотре (дела)
Revisionsbegründung f - обоснование жалобы, поданной в порядке пересмотра (дела)
Revisionsgrund m - основание для пересмотра (дела)
4. Beschwerde f - жалоба
5. allerdings adv - конечно, разумеется, правда
6. Nachprüfung f - проверка, перепроверка
7. gelten vi
1) действовать, иметь силу (geltendes Recht)
2) gelten (als, Nom; für, Akk) - считаться кем-либо, каким-либо
3) gelten (für, Akk) - относиться к кому-либо, чему-либо (das gilt nur für Strafsachen)
4) gelten + Infinitiv - нужно (сделать что-либо) (Jetzt gilt es, die Berufung einzulegen)
8. allgemein adj. - общий, всеобщий; im allgemeinen adv - в общем
9. zulassen vt - допускать; zulässig adj - допустимый;
Zulassung - допуск; Zulässigkeit f - допустимость
10. erfolgen vi (s) - производиться, осуществляться (Nachprüfung)
Texterläuterungen
1. statthaft adj - допустимый (для обжалования, опротестования)
2. verwerfen vt (falls unzulässig) - зд. не рассматривать
3. Belastung f - загрузка, загруженность
4. Verfahrenfehler m - ошибка в судопроизводстве
Übungen zum Text
ÜBUNG 1. Beantworten Sie die folgenden Fragen.
1. Von welchen Rechtsmittein wird in der Praxis umfassend Gebrauch gemacht?
2. In welchen Fällen können gerichtliche Entscheidungen durch Rechtsmittel angefochten werden?
3. Welche Gerichte entscheiden über die Berufung?
4. Welche Beschränkungen wurden für die Berufung wegen der hohen Belastung der BRD-Gerichte eingelegt?
5. Wie und wann kann die Berufung eingelegt werden?
6. Welche Rechtsfolgen hat die Berufung? Wodurch unterscheidet sich die Berufung von der Revision?
ÜBUNG 2. Übersetzen Sie den Text 2 schriftlich.
ÜBUNG 3. Lernen Sie die folgenden Wortgruppen. Bilden Sie Sätze.
Ein Gericht höherer Instanz anrufen; die Berufung wegen der Entscheidung der ersten Instanz einlegen; die Berufungsschrift einreichen; den Eintritt der Rechtskraft aufschieben; die Entscheidung anfechten; die vorgesehenen Fristen einhalten; die Entscheidung im Rahmen des Antrags ändern; das Urteil nachprüfen; die Berufung begründen; durch eine neue Entscheidung ersetzen; den Rechtsstreit neu verhandeln; an das erstinstanzliche Gericht zurückweisen; das Urteil in rechtlicher Hinsicht überprüfen; über vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheiden; das Recht verletzen; die Beschwerde einreichen; einen neuen Beschwerdegrund enthalten.
ÜBUNG 4. Übersetzen Sie die folgenden Wortgruppen. Prüfen Sie Ihre Kenntnisse.
обратиться в суд следующей инстанции; подать апелляцию на решение суда первой инстанции; подать апелляцию (документ); отодвинуть срок вступления в законную силу; соблюдать предписанные сроки: изменять только в пределах ходатайства; проверять судебное решение; допускать апелляцию; достигнуть определенной цены иска; обосновать апелляцию; заменить новым решением; провести новое разбирательство по делу; вернуть дело в суд первой инстанции; перепроверить решение в правовом отношении; выносить решения по имущественным спорам; нарушить право; подать жалобу; содержать новое основание для жалобы
ÜBUNG 5. Ergänzen Sie die folgenden Sätze. Verwenden Sie die Wortgruppen der Übung 3.
1. Die Lage ist dadurch gekennzeichnet, daß... - Положение характеризуется тем, что...
2.Es hat sich herausgestellt,daß... - Выяснилось, что...
3.Hinzu kam, daß... - К этому добавилось, что...
ÜBUNG 6. Übersefzen Sie die folgenden Wortgruppen. Beachten Sie die fettgedruckten Adjektive.
das nächsthöhere Gericht; über erstinstanzliche Streitigkeiten entscheiden; die frist- und formgerechte Berufung; der neue tatsächliche Vortrag; die vom Amtsgericht entschiedene Streitigkeit; die formelle Rechtskraft; die rechtshängige Zivilsache
ÜBUNG 7. Übersetzen Sie die folgenden Substantive.
der Rechtsmittelkläger; der Rechtsmittelführer; das Berufungsgericht; die Tatsachenbehauptungen; das Berufungsurteil; die Beschwerdefrist; der Prozeßstoff; der Parteiantrag; der Sachverhalt; der Tatbestand; der Beschwerdewert; die Berufungszulassung
GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN
· Трудные случаи перевода распространенных причастных определений (Erweiterte Partizipialgruppen)
а) Если существительное имеет несколько распространенных причастных определений, то перевод следует начинать с определения, стоящего непосредственно перед существительным, например:
Die in der vor kurzem stattgefundenen Tagung des Bundestages gefaßten Beschlüsse - решения, приняты на проходившей недавно сессии бундестага
б) Если в распространенном причастном определении отсутствует существительное, к которому относится причастие, то оно восполняется на основании контекста, например:
Die vom zweitinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidung in der Sache ist besser begründet, als die im erstinstanzlichen Gericht gefaßte - решение по делу, вынесенное судом второй инстанции, лучше обосновано, чем решение, вынесенное судом первой инстанции.
в) Существительное, к которому относится распространенное причастное определение, может не иметь артикля или заменявшего его слова. В этом случае следует сделать грамматический анализ предложения, чтобы определить, какие слова входят в причастное определение, например:
Mit einem Rechtsmittel angefochtene Entscheidungen werden im zuständigen zweitinstanzlichen Gericht überprüft. - Обжалованные в допустимой для данных обстоятельств форме решения проверяются в соответствующем суде второй инстанции.
ÜBUNG Übersetzen Sie die folgenden Sätze.
1. Der Bundesrat hat folgende Aufgaben und die ihnen entsprechenden Befugnisse wahrzunehmen. 2. In den im vor kurzem veröftentlichten Gesetz besonders genannten Fällen ergeht die Entscheidung durch Beschluß. 3. Das den normalen Verlauf des Zivilverfahrens abschließende Stadium ist der Eriaß der gerichtlicnen Entscheidung über den vom Klager gemachten Anspruch. 4. Die am 20. April eihgegangene das zivilrechtliche Verfahren einleitende Klage wurde im Landgericht geprüft. 5. Nach ausreichender Klärung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts wurde die Entscheidung gefällt. 6. Der Vorsitzende hat vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gefällte Entscheidungen zu verkünden. 7. Der durch eine von beiden Parteien angesfrebte Einigung beigelegte Rechtsstreit ist zu Ende. 8. Die über die mit einem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung entscbeidende höhere Instanz prüft die Tatsachen nur in rechtlicher Hinsicht.
Text 3. Ubersetzen Sie nach Gehor.
Beendigung des Verfahrens
Hat das^Gericht den^ur die Entscheidung erheblichen Sachverhalt umfas-send gekIart,Tst die Verhandtung zu schlieBen und das Urteil zu beraten. Bei der Beratung des Urteils ist streng daraufzu aehten, daB nur im Rahmen der Parteian-trage entschieden wird. Dem Urteil darfdabei nur der festgestellte Sachverhalt zugrundeljegen. Ein aufGrund mundlicher Verhandlung gefaBtes Urteil muB in Offenfficner'Sitzung verkundetwerdeJLJSgatestens zwei Wochen nach der Ver-kundung hat der Vorsitzende die Zu^telmng des Urteils an die Parteien zu veran-lassen. Das Gericht ist nunmehr an seine Entscheidung gebunden, Mit der Zustel-lung des Urteils beginnen die Fnsten flir die Einlegung des Rechtsmittels gegen das Urteil.
„ Zivilprozefirecht", Bri 1979 Die NachprUfung der Entscheidung
Nicht alle Gerichtsentscheidungen sind endgultig. Oft kann der Unterlegene die Nachpruning der Entscheidung durch ein ubergeordnetes Gericht verlangen:
man spricht von der Einlegung eines „Rechtsmittels".
Das Rechtsmittel gegen Urteile der I. Instanz heiBt „Berufung". Die Berufung ist zulassig, wenn man durch die Entscheidung in HOhe von mindestens 500,- DM „beschwert" ist. Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wird an das Landgericht gerichtet; dieses entscheidet dann endgiiltig in der Sache.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts geht an das Oberlandesgericht. Gegen diese Entscheidung ist noch ein weiteres Rechtsmittel, „die Revision" an den Bundesgerichtshof, gegeben, wenn das Oberlandesgericht sie ausdriicklich zulaBt und der Streitwert mehr als 40000,- DM betragt.
In der 2. (Berufungs-) Instanz wird der ProzeBstoff in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht emeut gepruft. Es kunnen neue Beweise erhoben, neue Tat-sachen vorgebracht werden. In der 3. (Revisions-) Instanz wird der ProzeBstoff dagegen nur in rechtlicher Hinsicht Oberprilft. Neues tatsachliches Vorbringen und neue Beweiserhebungen sind ausgeschlossen.
G. Gaschenzian-Finck „Rechtskundefur den offentlichen Dienst", Herford 1977
Text 4. Ubersetzen Sie mundlich.
Europaischer Gerichtshof
Die Ubersicht tiber die Gerichtsverfassung ware unvollstandig, wenn nicht auf den Europaischen Gerichtshof hingewiesen wurde. Denn die deutsche Ge-richtsbarkeit insgesamt erieidet Einschrankungen und Uberlagerungen durch die Kompetenz des Europaischen Gerichtshofs. Grundlage fur dessen Entscheidungs-kompetenz sind Artikel 24,25 GG und Artikel 164 ff. EWG-Vertrag. Der Europai-sche Gerichtshof hat u. a. die Aufgabe, die Wanning des Rechts bei der Anwendung und Auslegung des Vertrages zu sichem. Nach Art. 173 EWG-Vertrag kannjede nafflrliche oderjuristische Person Klage erheben gegen eine an sie ergangene Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell betrifft und in der ein VerstoB gegen die Normen des Europaischen Rechts gesehen wird. Daruber hinaus haben die deutschen Gerichte das Recht der EG wie innenstaatliches Recht anzuwenden mit einer Entscheidungsprarogative des Europaischen Gerichtshofes: Er entscheidet im Wege der Vorabentscheidung uber die Auslegung des EWG-Vertrages. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und halt das Ge-richt eine Entscheidung daruber zum ErIaß seines Urteils für erforderlich, so kann er diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Ist diese mitgliedstaat-liche gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmittein des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, so muB der Europaische Gerichtshof angerufen werden. Die Entscheidung des Europaischen Gerichtshofs ist filr alle mit demselben Ausgangs-verfahren befaBten mitgliedstaatlichen Gerichte bindend.
Messerschmidt „ Deutsche Rechtspraxis ", Munchen 1991
1. Vorabentscheidung - предварительное решение
2. ff. = und folgende 3, u. a. = unter anderem Der EWG-Vertrag ist der Grilndungsvertrag der Europaischen Wirtschafts-gemeinschaft, der am 1. 1. 1958 in Kraft trat.
Einleitung
Text 1. Ubersetzen Sie nach dem Gehor!
Das biirgerliche Gesetzbuch
Das BGB ist am 1.1.1900 in Kraft getreten. Bis dahin gab es in Deutschland kein einheitliches Privatrecht. In PreuBen gait das Allgemeine Landesrecht (aus der Zeit Friedrichs des GroBen). In Suddeutschland und einigen norddeutschen Landem gait das r6mische Recht, das im spaten Mittelalter eingefuhrt worden war. Im Rheinland gait das franzosische Code Civil (aus der franzosischen Besat-zungszeit nach 1800).
Einzelne Teile des BGB haben in der Zeit nach dem zweitem Weltkrieg er-hebliche Anderungen erfahren, so insbesondere das Familienrecht und das Mietrecht.
G. Ganschezian-Finck „Rechtskundefur den offentlichen Dienst ".Her ford 1977
Text 2. Liberseteen Sie mundlich!
Das bflrgerliche Gesetzbuch
Zentrale Rechtsquelle des burgerlichen Rechts (in der BRD) ist das Biirgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896, in Kraft seit dem I. Januar 1900. Seit 1900 sind zahlreiche Einzelvorschriften und auch ganze Abschnitte des BGB ge-andert worden. Insgesamt ist das BGB seit 1900 bis Ende 1974 durch 65 Gesetze geandert worden. Bei der Bearbeitung von burgerlich-rechtlichen Fragen ist es daherunbedingt erforderlich, stets eine Gesetzausgabe zu benutzen, die den Text des BGB nach dem neuesten Stand wiedergibt.
Das BGB ist in funfgroBe Hauptabschnitte gegliedert, die von Gesetzgeber „Bilcher" genannt worden sind. Das erste Buch enthalt in einem „Allgemeinen Teil" Vorschriften, die fur samtliche Rechtsverhaltnisse gleich welchen Inhalts maBgeblich sind. Sie gruppieren sich um den Begriffdes „Rechtsgeschafts"..
Die beiden nachsten Bucher des BGB behandein das Vermegensrecht. Da-bei macht das Gesetz einen klaren Unterschied zwischen dem „Schuldrecht", das im zweiten Buch behandelt wird, und dem im Dritten teil geregelten „Sachen-recht".
Das Schuldrecht befaBt sich mit Rechtsbeziehungen zwischen zwei und mehr Personen, auf Grand derer mindestens eme Person der anderen eine be-stimmte Leistung schuldet. Solche Rechtsbeziehungen - „Rechtsverhaltnisse" genannt - konnen durch Vertrag begrilndet werden (z. B. durch AbschluB eines Kaufvertrages), aberauch kraft Gesetzes entstehen (z. B. Schadenersatzpflichten aufGrund einer „unerlaubten Handlung").